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Publikationen

"Kein Verständnis für den Wert der Wiener Zeitung" - Beitrag Wiener Zeitung 13.10.2022
"Wissenschaft - Praxis - Studium" - Buchrezension Richter Zeitung 09/2021
"Strafrecht als Spielball der Politik" - Buchrezension Wiener Zeitung 18.03.2021
"Muss ein gestörtes Verhältnis der Politik zur Justiz herrschen?" - Gastkommentar Wiener Zeitung 05.03.2021
"Der Rechtsstaat und die Weisungsfreiheit" - Gastkommentar Wiener Zeitung 17.02.2021
"Die Verfassung, tiefschürfend aufbereitet" - Buchrezension in der Wiener Zeitung 12.02.2021
"Die Verfassung aus differenzierter Sicht" - Wiener Zeitung 30.12.2020
"Rechtspositivist und Rechtspragmatiker Kelsen" - Wiener Zeitung 26.12.2020
"Shakespeare erzählt" von M. Köhlmeier, Verlag Piper
Diversion - Ein Rück- und Ausblick.
Auftrag erfolgreich erfüllt - Strafbarkeit des Detektivs?
Opfer haben es im Strafprozess nicht leicht
Änderungen im Strafvollzug: Streiflichter
Tücken von Neuerungen: Beispiel "Geldwäscherei"
Der Zweck heiligt nicht die Mittel
Zeugenschutz kann auch Nachteile haben
Kein Platz für freie Denker
Täter-Interessen werden gefördert
Reform des Vorverfahrens könnte Staatsanwälte heillos überfordern
Funktioniert die Justiz in Österreich?
Möglichkeiten für kostengünstige und erfolgsorientierte Verteidigungsstrategien
Folgerecht
Schiedsgerichtsbarkeit

Literatur

Der Rechte-Knigge
Die Ärzte der Nazis
Die Macht der Medien richtig nutzen
Niko meets Padhi

Buchrezensionen: Presse, Standard, Zeitgeschichte, Falter, Salzburger Nachrichten, Wiener Zeitung, Anwaltsblatt, ÖJZ, JBL, Journal für Strafrecht, RZ, ZöR, Journal für Rechtspolitik

Rezension des Buches "Juristische Methodenlehre" im Österreichischen Anwältinnenblatt 09/2023
Rezension des Buches "Handbuch Corporate Compliance"
Rezension des Buches "Die Akte Rosenburg" in der Österreichischen Richterzeitung 05/2023
Rezension des Buches "Die Akte Rosenburg" im Journal für Strafrecht Heft 02/2023
Rezension des Buches "Der Stufenbau des Rechts auf dem Prüfstand" im Österreichischen Anwaltsblatt 05/2023
Rezension des Buches "Juristische Methodenlehre" von Ferdinand Kerschner 2023/04/03
Rezension des Buches "Richterbestellung in Österreich" im Österreichischen Anwaltsblatt 2023/02
Rezension des Buches "Handbuch Unternehmensstrafrecht" im Österreichischen Anwaltsblatt 2023/01
Rezension des Buches "Verfahrensgerechtigkeit für Unternehmen" im Österreichischen Anwaltsblatt 2023/01
Rezension des Buches "Vasek, Richterbestellund in Österreich" im Journal für Strafrecht 2022/12
Rezension des Buches "Ressler, Kardinal und Hure. Die Geschichte eines Gemäldes" im Journal für Strafrecht 2022/12
Rezension des Buches "Richterbestellung in Österreich" in der Österreichischen Richterzeitung 2022
Rezension der Bücher "Verfahrensgerechtigkeit für Unternehmen" & "Handbuch Unternehmensstrafrecht" in der Österreichischen Richterzeitung 2022
Rezension des Buches "Wirtschaftsverfassungsrecht" im Österreichischen Anwaltsblatt 11/2022
Rezension des Buches "Wirtschaftsverfassungsrecht" im Journal für Strafrecht 05/2022
Rezension des Buches "StPO Strafprozessordnung" im Journal für Strafrecht 04/2022
"Fundierte und kompakte Strafrechtspraxis" - Rezension des Buches "StPO Strafprozessordnung" in der Wiener Zeitung 18.08.2022
"Martin Bleckmann, Verstaatlichung und Entschädigung in Österreich" - Rezension im Journal für Strafrecht 03/2022
"... das Interesse des Staates zu wahren" - Rezension im Österreichischen Anwaltsblatt 06/2022
"Verstaatlichung und Entschädigung in Österreich" - Rezension in der Österreichischen Richterzeitung 05/2022
"Wenn Laien richten" - Rezension in der Wiener Zeitung 04/2022
"... das Interesse des Staates zu wahren" - Rezension in der Österreichischen Richterzeitung 2022
"Gewährleistungsansrecht NEU" - Rezension im Österreichischen Anwältinnensblatt 2022
Rezension des Buches "Laien in der Gerichtsbarkeit. Geschickte und aktuelle Perspektiven" - Verlag Österreich
Rezension des Buches "100 Jahre Bundesverfassungsgesetz" - Verlag Österreich
Rezension des Buches "...das Interesse des Staates zu wahren" - Verlag Österreich
"Fiat Justitia! 230 Jahre Oberlandesgericht Innsbruck" - Rezension im Journal für Strafrecht 2021
"Dort endet unsere Kunst" - Rezension im Journal für Strafrecht 2021
"100 Jahre Republik Österreich" - Rezension im Journal für Strafrecht 2021
"Fiat Justitia! - 230 Jahre Oberlandesgericht Innsbruck" - Rezension in der Österreichischen Richterzeitung 2021
"100 Jahre Bundesverfassungsgesetz" - Rezension im Österreichischen Anwaltsblatt 2021
"100 Jahre Republik Österreich" - Rezension in der Österreichischen Richterzeitung 2021
"Wissenschaft - Praxis - Studium" - Buchbesprechung im Österreichischen Anwaltsblatt 10/2021
"Franceschini, Geheimdienste, Agenten, Spione. Südtirol im Fadenkreuz frember Mächte" - Buchbesprechung im Journal für Strafrecht 2021/Heft 5
"Urban, Wissenschaft - Praxis - Studium" - Buchbesprechung im Journal für Strafrecht 2021/Heft 5
"Dort endet unsere Kunst" von Otto Hans Ressler - Rezension im Österreichischen Anwaltsblatt 09/2021
"Österreichisches Bundesverfassungsrecht" von Karl Korinek, Michael Holoubek, Christoph Bezemek, Claudia Fuchs, Andrea Martin, Ulrich E. Zellenberg - Rezension im Österreichischen Anwaltsblatt 09/2021
"Österreichisches Bundesverfassungsrecht 16. Lieferung" Hrsg von Karl Korinek, Michael Holoubek, Christoph Bezemek, Claudia Fuchs, Andrea Martin und Ullrich E. Zellenberg - Rezension in der Österreichischen Richterzeitung 2021
"Alle Lust will Ewigkeit" von Konrad Paul Liessmann
"Virtuose Niedertracht - Die Kunst der Beleidigung in der Antike" von D Pausch
"Geschichte der antiken Philosophie" von M Masek
"Machtverfall" von R Alexander
"Ein anderer Krieg" von D Diner
"Mit klarem Blick hingehen, an den Rand oder Die Erinnerung ist das einzige Paradies" von Lojze Wieser
"Reigen Reloaded" von Barbara Rieger
"Die Faulheit" von Daniela Strigl, Verlag Droschl
"Mediterräne Urbanität" von Christian Reder, Mandelbaumverlag
"Gott in die Verfassung" von Noll / Welan, Czerninverlag
"Tätigkeitsbericht Jetzt" von Noll, Czerninverlag
"Geheimdienste, Agenten, Spione" Südtiroler Freiheitskampf
"Der Kampf um das Strafrecht" von Richard Soyer und Alexia Stuefer - Buchrezension in der Österreichischen Richterzeitung 01-02/2021
"Hans Kelsen, Biografie eines Rechtswissenschaftlers" von Thomes Olechowski - Buchrezension im Österreichischen Anwaltsblatt 12/2020
"Grand Hotel Abgrund, Die Frankfurter Schule" von Stuart Jeffries
"Gott" von Ferdinand von Schirach
"Mutiger , Klüger , Verrückter" von Gerhard Jelinek
"Hans Kelsen und die deutsche Staatsrechtslehre"
"Wer soll Hüter der Verfassung sein?"
"Der kleine Taschenphilosoph"
"Hofräte , Einflüsterer , Spin-Doktoren" von Manfred Matzka
"Lust&Tabu" von Almuth Spiegler
"Die Richterin" von Lydia Mischkulnig
"Krisendemokratie" von Tamara Ehs
"Rede an die Jugend 13 Thesen zur Politik" von Alain Badiou
"Ich sehe das so" von Heide Schmidt
"Letzter Weckruf für Europa" von Helmut Brandstätter
"Freunde des Orpheus" von Marie Therese Kerschbaumer, Verlag L Wieser
"Res publica- über die öffentliche Rede in der Republik" von Marie Therese Kerschbaumer, Verlag L Wieser
"Hans Kelsen" von Thomas Olechowski, Verlag Mohr Siebeck
"Kelsen im Kontext" von Horst Dreier, Verlag Mohr Siebeck

"Aufruhr" von Michael Scharang, Verlag Suhrkamp
"Der neue Kampf um Österreich, die Geschichte einer Spaltung und wie sie das Land prägt" von Walter Hämmerle, Verlag edition a
"Über die Kunst der überzeugenden Argumentation" von Cicero
"Das andere Ende der Geschichte , über die grosse Transformation" von Philipp Ther
"Erwarten sie nicht , dass ich mich dumm stelle" von Michael Köhlmeier
"Wissen des Rechts" von Alexander Somek
"Was ist Populismus" von Jan Werner Müller
"Reichtum als moralisches Problem" von Christian Neuhäuser
"Kristian Sotriffer" von Semirah Heiligensetzer, Verlag Art Edition Verlag Bibliothek der Provinz
"Atheismus für Anfänger" von Richard Dawkins
"Plädoyer eines Märtyrers" von P Veran, Verlag Promedia
"Zeit der Zauberer" von Wolfram Eilenberger
"Hölderlins Geister" von Karl-Heinz Ott
"Zwei Hälften des Lebens.: Hegel und Hölderlin" von Eberhard Rathgeb
"Die Verleumdung" von Otto Hans Ressler - Buchrezension in der JSt 2019 / Heft 5
"Der werfe den 1. Stein, mythologisch- philosophische Verdammungen" von Michael Köhlmeier und K.P. Liessmann, Verlag Hanser
"Thomas Hobbes" von Alfred Noll, Verlag Papy Rossa
"Kurz & Kickl, ihr Spiel mit Macht und Angst" von Helmut Brandstätter, Verlag Kremayr & Scheriau
"Wissen des Rechts" von Prof. Sascha Somek
"Multikulturalismus , Migration und Flüchtlingskrise" von Rudolf Burger, Sonderzahlverlag
"Die Verleumdung" von Otto Hans Ressler, Edition Splitter
"Der Urkundenbericht im Strafprozess"
"Korruption und Amtsmissbrauch" von Eva Marek und Robert Jerabek - Buchrezension in der Wiener Zeitung
"Wie das Recht in die Welt kam" von Alfred Noll - Buchrezension in der Wiener Zeitung
"Wie das Recht in die Welt kam" von Alfred Noll - Buchrezension im Österreichischen Anwaltsblatt
"Handbuch zu Korruption und Amtsmissbrauch" von Marek und Jerabek 11. Auflage
"Königin der Berge" von Daniel Wisser
"Die angewandte Kunst des Denkens" von Prof Rudolf Burger, Sonderzahl-Verlag
"StGB - Strafgesetzbuch Praxiskommentar"
von Alois Birklbauer, Marianne Johanne Hilf, Cathrinw Konopatsch, Florain Messner, Klaus Schwaighofer, Stefan Seiler und Alexander Tipold, Facultas Verlag

"Staat und Verfassung - Einführung in die Allgemeine Staatslehre" von Anna Gamper, Facultas Verlag
"Korruption und Amtsmissbrauch. Grundlagen, Definitionen und Beispiele zu den § 302, 304 bis 311 StGB", von Marek und Robert Jerabek 10. Auflage
"Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten"
"Europäisches Nuklearrecht"
"Geschworenenprozesse"
"Von Bawag bis Westenthaler. Die Prozesse des Jahres 2008"
"Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien"
"Staatsgewalt" - Die Schattenseiten des Rechtsstaates"
"Österreichisches Bergsportrecht"
"Unabhängigkeit der Medien"
"Die Geschorene, eine wahre Geschichte von Mord, Intrige und Befreiung"
"Zum österreichischen Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB"
"Der medizinische Sachverständige"
"Handbuch des Buchsachverständigen"
"Klinisches Risikomanagement II"
"Einschüchterung mittels Rechtsexpertisen" von Johannes Oberlaber
"Strafrecht für Wirtschaftstreuhänder" von Mag. Dr. Christopher Schrank und Dr. Gerald Ruhri
"Korruption hat im Sport keinen Platz" von Mag. Eva Marek, Dr. Robert Jerabek und Dr. Günther Marek
"Schadenersatz und Prozessführung" von Philipp Fidler
"Dem Strafrecht verschrieben" von Richard Soyer/Alexia Stuefer
"Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten" von Max Leitner, 2. Auflage
"Walther Rode - Aspekte seiner Biografie" von Roland Knie, Alfred J. Noll und Daniela Strigl
"Korruption und Amtsmissbrauch. Das Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB" von Eva Marek / Robert Jerabek 8.Auflage
"Die Haftung des Schiedsrichters" von Max Leitner
"Die neue Gier: Warum wir immer maßloser werden" von Max Edelbacher.
"Korruption und Amtsmissbrauch. Grundlagen, Definitionen, Beispiele zu den § 302, 304-3011 StGB"
von Eva Marek, Josef Jerabek 9.Auflage

"MedienG", Manz Kurzkommentar von Natalia Frohner und Albrecht Haller
"Bildgebung in Der Rechtsmedizin - Der gläserne Körper als Beweismittel", von Dimhofer und Schick
"Zur Schräglage der Nation" von Norbert Mayer
"Geschichte der Wiener Staatsoper" von Manfred Stoy, Apfel Verlag
"Strafgesetzbuch/Austrian Criminal Code" von Schloenhardt/Höpfel, NWV Verlag
"John Locke und das Eigentum" von Alfred J. Noll
"Der rechte Werkmeister" von Alfred J. Noll und Martin Heidegger
"Die Macht Der Kränkung" von Reinhard Haller
"Der geplünderte Staat und seine Profiteure" von Ashwien Sankholkar
"Der Quantengott" von Lotte Ingrisch und Helmut Rauch
"Montesquieu in Österreich" von Alfred J. Noll, Visa Verlag
"Kritik und Galanterie" von Alfred J. Noll, Visa Verlag
"Festschrift" von Kert, Lehner für Höpfel
"Vom Sterben und Leben" von Sylvia Ebner
"StbG 1985"Kommentar von Martin Kind , Ecker, Kvasina und Peyerl
"Machiavelli, zur Kritik der reinen Politik" von Frank Deppe, PapyRossa Verlag
"Absolute Mäßigung, Montesquieu und sein L'esprit des Loix" von Alfred J.Noll , PapyRossa Verlag
"Kommentar zur Ausländerbeschäftigung" von Martin Kind
"Kein Anwalt für Antigone" von Alfred Noll
"Multikulturalismus, Migration und Flüchtlingskrise" von R.Burger, Sonderzahl-Verlag




Publikationen

"Kein Verständnis für den Wert der Wiener Zeitung"
Beitrag in der Wiener Zeitung 13.10.2022

Kein Verständnis für den Wert der Wiener Zeitung
"Wr. Zeitung 13.10.2022"

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"Wissenschaft - Praxis - Studium"
Buchbesprechung in der Richter Zeitung 09/2021

Wissenschaft - Praxis - Studium
"RZ 09/2021"

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"Strafrecht als Spielball der Politik"
Buchbesprechung in der Wiener Zeitung 18.03.2021

Strafrecht als Spielball der Politik
"Wiener Zeitung 18.03.2021"

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"Muss ein gestörtes Verhältnis der Politik zur Justiz herrschen?"
Gastkommentar Wiener Zeitung 05.03.2021

Muss ein gestörtes Verhältnis der Politik zur Justiz herrschen?
"Wiener Zeitung 05.03.2021"

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"Der Rechtsstaat und die Weisungsfreiheit"
Gastkommentar Wiener Zeitung 17.02.2021

Der Rechtsstaat und die Weisungsfreiheit
"Wiener Zeitung 17.02.2021"

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"Die Verfassung, tiefschürfend aufbereitet"
Wiener Zeitung 12.02.2021

Die Verfassung, tiefschürfend aufbereitet
"Wiener Zeitung 12.02.2021"

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"Die Verfassung aus differenzierter Sicht"
Wiener Zeitung 30.12.2020

Rezension des Buches - '100 Jahre Verfassung'
"Wiener Zeitung 30.12.2020"

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"Rechtspositivist und Rechtspragmatiker Kelsen"
Wiener Zeitung 26.12.2020

Rezension des Buches - 'Hans Kelsen, Biographie eines Rechtswissenschaftlers'
"Wiener Zeitung 26.12.2020"

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Diversion - Ein Rück- und Ausblick
von Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

Was bezeichnet nun das Wort Diversion?
Unter dem Begriff Diversion werden zumeist jene Formen staatlicher Reaktion auf gerichtlich strafbares Verhalten (oder besser auf den Verdacht desselben) bezeichnet, welche es ermöglichen sollen, auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens zu verzichten.

Charakteristisch für diversionelle Maßnahmen ist, dass der einer Tat Verdächtige sie (zumindest aus rechtsdogmatischer Sicht) freiwillig erbringt. Die Freiwilligkeit ist der Diversion deshalb immanent, da ohne rechtskräftiges gerichtliches Urteil bloß vom Verdacht einer strafbaren Handlung gesprochen werden kann und jede Verhängung einer Strafe vor diesem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung verletzen würde. Bei näherer Betrachtung muss jedoch dahingehend eine Einschränkung gemacht werden, dass die Freiwilligkeit wohl eher eine rechtstheoretische als eine rechtspraktische ist.

Dies aus folgendem Grund:
Stellen Sie sich vor, sie werden - obgleich unschuldig - einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt. Im Zuge des Verfahrens wird Ihnen eine der vier Formen der Diversion angeboten. Sie haben nun die Möglichkeit, entweder dieses Angebot anzunehmen und damit jedenfalls einer Verurteilung und damit verbundenen Vorstrafe zu entgehen, oder Sie lehnen dieses Angebot ab, beteuern weiterhin Ihre Unschuld und gehen das (Rest?) Risiko ein, das Gericht nicht von ihrer Darstellung überzeugen zu können (rechtsrichtig müsste die Anklagebehörde Ihnen die Schuld nachweisen, jedoch verschwimmen hier so manchmal die Grenzen der Beweislast). Diesfalls riskieren Sie - wenngleich unschuldig - Verurteilung, Strafe und Vermerk ins Vorstrafenregister. Besonders Vorsichtige sind daher des Öfteren geneigt, dem Risiko, welches grundsätzlich jedes Gerichtsverfahren in sich birgt, durch Zustimmung zur Diversion zu entgehen.

Diese, in der Praxis nicht selten vorzufindende Problematik darf jedoch nicht über die grundsätzliche Sinnhaftigkeit der Diversion hinwegtäuschen.

Voraussetzungen für die Anwendung diversioneller Maßnahmen sind, dass
  1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichtes fällt,
  2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
  3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  4. Weiters muss der Sachverhalt hinreichend geklärt sein und
  5. darf die Bestrafung nicht aus spezial- oder generalpräventiven Aspekten geboten erscheinen.
Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, sind die Anklagebehörde und das Gericht berechtigt, dem Verdächtigen das Anbot auf eine der vier diversionellen Maßnahmen zu unterbreiten. Es handelt sich hier um
  1. die Zahlung eines Geldbetrages,
  2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen,
  3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten oder
  4. einen außergerichtlichen Tatausgleich.
Die Bestimmung einer Probezeit ist die gelindeste diversionelle Maßnahme, sie kommt zumindest im Erwachsenenstrafrecht sehr selten zur Anwendung. Der außergerichtliche Tatausgleich soll vor allem bei situativen Konflikten als auch bei Gewalt in Beziehungen zur Anwendung kommen. Bei dieser Art der Diversion soll es zu einem Ausgleich der wechselseitigen Interessen zwischen (mutmaßlichem) Täter und (mutmaßlichem) Opfer kommen. Die vergleichsweise relativ selten angebotene Erbringung gemeinnütziger Leistungen sollte vor allem bei schwerwiegenderen Eigentumsdelikten gegen das Gemeinwesen angeordnet werden. Diversionell erledigte Anzeigen werden registriert wobei für den Verdächtigen, da es zu keinem weiteren Verfahren und zu keiner Verurteilung gekommen ist, weiterhin die Unschuldsvermutung gilt.


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Auftrag erfolgreich erfüllt - Strafbarkeit des Detektivs?
Oder können Beweismittel immer verwertet werden und mit welcher Konsequenz ist zu rechnen?

von Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

Die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen und den Beobachtungen das Hauptbetätigungsfeld und somit der berufliche Alltag des Berufsdetektives und seiner Assistenten. Die Kenntnis der allfälligen gesetzlichen Einschränkungen gehört somit zum Handwerkszeug eines gewissenhaften Ausübens des Sicherheitsgewerbes. Gesetzliche Beweisverbote schränken zwar die Tätigkeit selbst nur bedingt ein, können aber das Ergebnis selbst, bestimmt aber die Verwertbarkeit beeinträchtigen. Beweisverbote werden traditionell in Beweisthemenverbote und Beweismittelverbote eingeteilt. Das strengere und umfassendere Verbot ist das Beweisthemenverbot. Es liegt dann von wenn ein bestimmtes Beweisthema unabhängig von der Art des Beweismittels kein Gegenstand einer Beweisführung sein darf. Klassisches Beispiel hierfür ist der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens, welcher bei grundsätzlicher Strafbarkeit wegen übler Nachrede zum Tragen kommen kann. Wegen übler Nachrede ist nämlich der Täter dann nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung entweder als wahr erwiesen wird oder der Täter aus hinreichenden Gründen die Behauptung für wahr halten konnte. Diese Möglichkeit der Straffreiheit wird dem Täter im Rahmen eines Beweisthemenverbotes genommen, sofern es sich um Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden können, handelt. In diesem Bereich ist also ein Wahrheitsbeweis und ein Beweis des guten Glaubens, egal mit welchen Beweismitteln, nicht zulässig. Wenn zum Beispiel der Auftraggeber von seinem Vorgesetzten wegen Verspottung geklagt wird, weil er ihn einen "Krüppel" genannt hat, nützt es gar nichts, wenn man in einer fundierten Expertise einen körperlichen Mangel feststellen würde, weil hier der Wahrheitsbeweis nicht zulässig ist. Bei Beweismittelverboten handelt es sich um solche Verbote, bei denen zwar grundsätzlich das Beweisthema zulässig wäre, das Gesetz aber ein bestimmtes Beweismittel nicht zulässt. Der Auftraggeber hat ein Strafverfahren. Der einzige Entlastungsbeweis wäre seine Gattin, die mit einem Mitarbeiter ein Verhältnis hat. Sie will ihren Gatten nicht entlasten und entschlägt sich mit Hinweis auf ihre aufrechte Ehe der Zeugenaussage. Der Berufsdetektiv nötigt sie allenfalls dadurch, dass er sie einige Zeit in einem Raum festhält, zur Herausgabe der Entlastungsbeweise. Der Auftrag ist mit Erfolg erfüllt. Da jedoch Nötigung und Freiheitsentziehung von Amtswegen zu verfolgende Delikte sind, kann gegen den Berufsdetektiv ein Verfahren eingeleitet werden. Eine Beendigung mit Diversion wäre jedoch auch möglich. Mit anderen Worten kann durch ein anderes Beweismittel zulässigerweise der gleiche Zweck erreicht werden. Zu den Beweismittelverboten zählen beispielsweise die Entschlagungsrechte. Aufgrund dieser Entschlagungsrechte ist es unter anderem Personen, die sich durch die Aussage selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen könnten oder dies auf einen Angehörigen zutreffen würde, erlaubt, die Aussage zu verweigern. Eine Erweiterung erfährt dieses Beweismittelverbot durch die Regelung, dass das Entschlagungsrecht der Rechtsanwälte, Psychiater und Mediatoren bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden darf und auch Mitarbeiter dieser Personen sich der Aussage aufschlagen können. Dadurch wird etwa verhindert, dass statt des Verteidigers seine Sekretärin unter Wahrheitspflicht aussagen muss oder die Kanzlei des Anwaltes von der Polizei verwanzt wird.

Eine Anführung sämtlicher Beweisverbote würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, jedoch lautet - trotz einiger Ausnahmen - der Grundsatz, dass unzulässigerweise aufgenommene Beweise oder unzulässigerweise erlangte Beweismittel auch dann vor Gericht verwendet werden können, wenn die Erlangung des Beweismittels selbst der Strafbarkeit unterliegt. Es kann also durchaus der Fall auftreten, dass der vorgelegte Beweis im Prozess zwar den gewünschten Effekt erzielt, jedoch die mit der rechtswidrigen Beweisaufnahme befassten Personen wie oben schon dargelegt ein Strafverfahren erwartet. Nach der Gewerbeordnung ist der Berufsdetektiv zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. In einem gegen ihn geführten Verfahren wird er keinen Gewissenskonflikt haben, weil er als Angeklagter oder Beschuldigter nicht gezwungen werden kann, die Wahrheit zu sagen, ja überhaupt irgend etwas zu sagen. Als Zeuge in einem Verfahren kann er sich aus dem Titel seiner Berufsverschwiegenheitspflicht (noch) nicht ausschlagen. Vielleicht sollten Bemühungen aufgenommen werden, dass er wie andere Geheimnisträger auch in den Verfahrensgesetzen gestellt wird. In oben angeführtem Fall könnte er sich wegen des Selbstbelastungsverbotes sogar entschlagen wenn er Geheimnisse bekannt geben müsste. Außerdem kann er vom Auftraggeber entbunden werden. Man könnte also schon in den (schriftlichen) Auftrag hineinnehmen, dass er im Falle einer zeugenschaftlichen Vernehmung entbunden wird. Dies müsste umso leichter fallen, als in der Praxis der Auftrag ohnehin mit einem Bericht endet, den der Auftraggeber sodann verwertet und ihn durch die Verwertung der Öffentlichkeit in der Regel bekannt gibt.

Letztlich ist noch zu prüfen: was erwartet den Berufsdetektiv, wenn er (vorzeitig) einen Geheimnisverrat begeht? Eine spezielle Strafbestimmung ist unserer Rechtsordnung fremd, deshalb wird gegen ihn hauptsächlich zivilrechtlich mit Schadenersatzklage, Unterlassung und Widerruf vorgegangen werden können. Dies wäre auch für Sachverhalte denkbar, die er nach Erfüllung seines Auftrages ohne Erlaubnis des Auftraggebers an Dritte weitergibt. Wissen ist Macht und Macht sollte nicht missbraucht werden.


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Opfer haben es im Strafprozess nicht leicht
Ein "Loskaufen" zwecks Erreichen einer milderen Strafe durch den Täter bietet dem Opfer oft die beste Chance.

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

Wien. In einem Bericht über eine aufsehenerregende Strafsache hat eine Zeitung im Aufmacher die These aufgestellt, eine Täterin versuche, sich durch eine Zahlung an ihr Opfer "freizukaufen". Die dieser Formulierung innewohnende negative Bewertung der milderen Behandlung von Straftätern, die Schadensgutmachung geleistet haben, lässt nachdenken. Tatsächlich hat das Opfer im Strafprozess trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse von dafür mitverantwortlichen Politikern keinen leichten Stand. Die prozessualen Instrumente, die ihm zur Verfügung stehen, schützen es weder effektiv bei der Geltendmachung seiner finanziellen Ansprüche gegenüber dem Straftäter noch vor Bloßstellung und Häme. Die Angst, zum Schaden noch den Spott zu bekommen, lässt tatsächlich nicht wenige Geschädigte die strafgerichtliche Konfrontation mit dem Täter scheuen. In den laufenden Reformbestrebungen des Justizministeriums, die leider nach wie vor immer häufiger anlassbezogenes Stückwerk sind und - wie das für 1. Jänner 1996 (!) konzipierte Strafrechtsänderungsgesetz 1995 - im Nationalrat aus allen möglichen Gründen auf die lange Bank geschoben werden, hat auch das Verbrechensopfer bisher keinen Eingang gefunden. Man läßt es vorläufig bei der dürftigen "Privatbeteiligung" und den noch dürftigeren "Vorschusszahlungen des Bundes" bewenden. Dabei würde eine statistische Auswertung der Entschädigungen an Verbrechensopfer ein fürchterliches Bild zeichnen. Die Verpflichtung der Gerichte, auf Antrag der Geschädigten privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen mitzuerledigen (§ 4 StPO), relativiert sich gleich selbst. Denn den Gerichten ist es praktisch unüberprüfbar möglich, die Opfer auf den - kostenintensiven und wegen der häufigen Uneinbringlichkeit auch unwirtschaftlichen - Zivilrechtsweg zu verweisen. Und zwar unter dem Vorwand, die Überprüfung der Ansprüche erschwere das Strafverfahren. Von der ohnedies bescheidenen Berufungsmöglichkeit nach § 366 Abs 3 StPO raten erfahrene Rechtsanwälte fast immer ab: Ein solches Rechtsmittel ist nach der Judikatur nur dann erfolgversprechend, wenn schon das Erstgericht die ausdrücklich vorgeschriebenen "einfachen Erhebungen" zur verlässlichen Beurteilung des Anspruches vorgenommen hat. Solche Erhebungen habe ich seit der 1978 eingeführten Verpflichtung in meiner Praxis noch nie erlebt. Auch die wegen des Vollzuges einer Strafe und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Schadensgutmachung durch den Täter vorgesehene Vorschussleistung nach § 378a StPO ist - trotz der 1993 erfolgten Reform - ein Insidern vorbehaltenes Instrument geblieben. Von den Gerichten wird diese Möglichkeit gern verschwiegen, sind ihre komplizierten Voraussetzungen doch ziemlich arbeits- und aufwandintensiv. Tatsächlich ist derzeit, auch wenn sie als "Loskaufen" gebrandmarkt wird, die "freiwillige" Schadensgutmachung zwecks Erwirkung einer milderen Behandlung die einzige realistische Chance für ein Verbrechensopfer. Sie setzt allerdings beim Täter ein gerüttelt Maß an Angst vor einer ansonsten drohenden Sanktion voraus. Eine Reform der prozessualen Stellung des Verbrechensopfers, die in anderen Ländern längst verbessert ist, wäre daher dringend nötig. Eine effektive Verbesserung könnte nur dann erreicht werden, wenn die Parteienstellung des Opfers anders und stärker als bisher geregelt würde: Eine Parteienstellung des Opfers ähnlich der, die die Finanzstrafbehörden als Privatbeteiligte genießen, würde in unzähligen Fällen dazu führen, dass die Geschädigten tatsächlich zumindest materielle Befriedigung bekommen könnten. Was der Staat im Finanzstrafverfahren zur Verteidigung seiner materiellen Ansprüche sich selbst zugesteht, sollte ihm auch der Schutz der Rechte der Verbrechensopfer wert sein. Hätte das Opfer die prozessuale Möglichkeit, an der Seite des Staatsanwalts und mit voller Rechtsmittelbefugnis ausgestattet seine Ansprüche schon im Strafprozess geltend zu machen, würde dies viele teure und unökonomische Zivilprozesse vermeiden helfen. Die Mehrbelastung der Rechtsmittelgerichte wäre nur scheinbar: Sie würde durch den Wegfall zivilgerichtlicher Überprüfungsverfahren kompensiert. Die Kostenfrage der Privatbeteiligung ist ein nicht zu unterschätzendes Kriterium. Derzeit ist die Privatbeteiligung kostenlos, eine Miterledigung der Ansprüche der Opfer im Strafverfahren demnach ein Service des Staates. Dies bedingt unterschwellig auch die faktische Bedeutungslosigkeit des Institutes. Ein dem Zivilverfahren entsprechendes Kostenrisiko (selbstverständlich mit der Möglichkeit der Verfahrenshilfe für Opfer, die sich sonst eine Privatbeteiligung nicht leisten könnten) würde vor missbräuchlichen Verfolgungsakten allzu begehrlicher Opfer schützen. Ohne zwingend vorgesehene, mit Sanktionen ausgestattete Informationspflicht der Behörden gegenüber den Verbrechensopfern bleibt die Privatbeteiligung wertlos. Schon bei der Anzeigenerstattung, oder wenn von Amts wegen eine Tat aufgeklärt wird, sollten nicht nur die Täter, sondern auch deren Opfer über die Rechte und rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt werden. Die lustlose Frage nach dem Anschluss als Privatbeteiligter mit dem unüberhörbaren Unterton seiner Sinnlosigkeit ist häufig in den Gerichtssälen zu hören und nicht ohne Peinlichkeit. Beim häufigen Verzicht auf Zeugen, die zugleich Geschädigte sind, unterbleibt sie zur Gänze. Es wäre an der Zeit, durch umfassende Reformen den Eindruck zu beseitigen, in Österreich seien die Opfer von Verbrechen schlechter gestellt und mit weniger Rechten ausgestattet als die Täter.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt


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Änderungen im Strafvollzug: Streiflichter
Computer als Vergünstigung - Kinder bei Müttern - Zweimal wöchentlich Bad ab 1996.

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

Im Strafvollzugsgesetz ist es - angepasst an Entscheidungen vom Menschenrechts-Gerichtshof in Straßburg und an die MRK - zu umfassenden Änderungen gekommen. Diese Änderungen haben Auswirkungen nicht nur auf die Gefangenen selbst, sondern auch auf deren Verwandte, Bekannte und dritte Personen, nicht zuletzt beim Besuch und Kontakt zur Außenwelt. Einige wesentliche Punkte seien dargestellt:


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Tücken von Neuerungen: Beispiel "Geldwäscherei"
Gedanken eines Strafverteidigers zu Rechtsreformen und der Effektivität von Gesetzen

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

Zum Standard eines pflichtbewussten Rechtsanwaltes gehört es, "auf dem laufenden" zu sein. Die ratsuchende Klientel erwartet von ihrem Rechtsfreund, dass er nicht nur ihre Interessen bei Gericht zu vertreten imstande ist, sondern auch über die geltende Rechtslage informieren kann. In einer langjährigen Praxis ist jeder Rechtsanwalt in diesem Bereich Kummer gewohnt. Er ist nicht überrascht, dass Abgeordnete die Gesetze nicht lesen, die sie beschließen, er weiß, dass "Verfassungsbestimmungen" immer dann erfolgen, wenn die Gesetze gegen Grundsätze der Verfassung verstoßen (man nennt das neusprachlich "verfassungsmäßig absichern"), und er ist es auch gewohnt, nur schwer verständliche legistische Gebilde auf ihren Inhalt zu analysieren.

Wenn der Gesetzesmacher seine Ohren verschließt:

Offene Türen rennt man zwar ein, wenn man auf den Wulst von Papier verweist, der sich in Form von Bundesgesetzblättern seit Juli v. J. auf den Tischen der Anwaltskanzleien staut; offene Ohren der Gesetzesmacher, die Effektivität ihrer Tätigkeit zu überdenken, kann man allerdings nicht erwarten. Ein kleiner Bereich der von den Regierungsparteien hochgelobten Neuerungen sei hier herausgegriffen:

Seit 1.10.1993 gibt es in Österreich eine eigene, auch so benannte Strafbestimmung gegen "Geldwäscherei". Euphorisch war von den Sprechern der Parteien zu hören, dass jetzt endlich die Sauberkeit im Finanz- und Wirtschaftsverkehr auch in Österreich Einzug halten würde. Der staunende Leser der betreffenden Gesetzesstelle muss allerdings entgegen der Ankündigung erkennen, dass dafür nicht nur die Transmissionshehlerei, die etwa mit der "neuen" Geldwäscherei verglichen werden konnte, aus dem bisherigen Hehlereitatbestand eliminiert, sondern die Strafbarkeit von Hehlern auch gleich auf Vortaten reduziert worden ist, die sich gegen fremdes Vermögen richten. Die neuen Regelungen haben daher in Wahrheit nicht die Strafbarkeit für Transaktionen von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten ausgeweitet, sondern vielmehr bisher für kriminell angesehene Handlungen straflos gestellt. Wer Vermögenswerte, die aus Amtsmissbrauch, Geldfälschungen, Drogen- oder Waffenhandel stammen (denn diese Taten sind keine Delikte gegen fremdes Vermögen), an sich bringt und in voller Kenntnis ihrer Herkunft verwertet oder "weißwäscht", braucht nur noch aufzupassen, dass er nicht jeweils mehr als 100.000,- öS erwischt und nicht im Auftrag oder im Interesse einer kriminellen Organisation handelt. Ein solcher Täter ist seit kurzem straflos, selbst wenn er gewerbsmäßig oder wiederholt mit solchen Vermögenswerten jongliert. Kein Staatsanwalt kann ihm etwas anhaben. Das neue Gesetz sieht nicht einmal die Möglichkeit der Zusammenrechnung von Beträgen bei wiederholter Begehung oder die Abschöpfung solcher Vermögenswerte vor. Selbst wenn man zubilligt, dass die bisherigen Strafbestimmungen gegen Hehlerei etwas überzogen waren, bleibt es doch schleierhaft, wie die Freigabe sachlicher Begünstigungen bis 100.000,- öS als Verbesserung "im Kampf gegen die internationale Großkriminalität" verkauft werden konnte. Die Strafbarkeit der Geldwäscherei sollte eigentlich ebenso wie jene für Hehlerei weniger den Zweck haben, die Nachtäter zu bestrafen, als die davorliegende Kriminalität einzudämmen. Denn wenn der Heroinhändler keine Möglichkeit mehr hat, sein schmutziges Geld zu verwenden, müsste ihm folgerichtig die Lust am Geschäft vergehen.

Wusste eine Hand nicht, was die andere tat?

Der sich hier vorzeichnende Weg zur Bekämpfung der Kriminalität wurde vom Gesetzgeber - aus was für Gründen immer - nicht eingeschlagen. Dies wird vor allem deutlich, wenn man den Strafaufhebungsgrund der "tätigen Reue" für den Geldwäscher betrachtet. Die Bestimmung ist unklar genug, bei einer Wortinterpretation kommt man sogar zu dem Ergebnis, dass tätige Reue für einen Geldwäscher gar nicht so einfach zu üben ist. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage raten allerdings einem Vermögensverwalter, der nachträglich bemerkt, dass die von ihm betreuten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, zur Rückübertragung an den Verbrecher(!), ein "Schlangenrat", bei dem die Gerichte hoffentlich nicht mitspielen werden. Auch das seit 1.1.1994 geltende Bankwesengesetz hat für Kreditinstitute (also nicht für Individuen) Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingeführt. Liest man die §§ 40 und 41 BWG und vergleicht sie mit den §§ 165 165a und 278a Abs 2 StGB (geltend nur für Individuen), vermeint man, dass zwei verschiedene Gesetzgeber tätig waren, die voneinander nichts gewusst haben. Wen nimmt es wunder, dass bereits die nächste Novelle zum Strafgesetzbuch vorbereitet wird, wobei angekündigt wird, man werde dann endlich wirksam auf Vermögenswerte zwielichtiger und krimineller Herkunft greifen. Warum nicht gleich ein wirksames Instrumentarium zur Bekämpfung der hinter diesen Vermögen stehenden Kriminalität geschaffen wurde, sondern der Gesetzgeber wieder einmal mit einem Husch-Pfusch-Gesetz eine Scheinaktivität vorgaukeln musste, bleibt unklar.


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Der Zweck heiligt nicht die Mittel
Gedanken eines Strafverteidigers zur Reform des Strafprozesses (1.Teil)

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

Wenn ich als Anwalt die derzeitige, auch in den Medien abgehandelte Diskussion zum strafgerichtlichen Vorverfahren verfolge, so haben die durchgeführten, geplanten und die noch nicht ausdiskutierten Vorhaben der Legislative augenfällig Licht- und Schattenseiten.


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Zeugenschutz kann auch Nachteile haben
Gedanken eines Strafverteidigers zur Reform des Strafprozesses (2.Teil)

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

Ich halte die Diskussion um den Schutz von Zeugen und Opfern für hochgespielt, weil dies nicht einmal bei der viel zitierten ""internationalen Kriminalität" ein so schwerwiegendes Problem war; viel gefährlicher scheint mir die jetzt gesetzlich zulässige Methode, Belastungszeugen nicht mit dem Beschuldigten zu konfrontieren: Denn nicht selten konnte ein Richter, der nicht realitätsfremd ist, aus dem Zusammentreffen der beiden Personen, die diametrale Angaben machten, die richtigen Schlüsse ziehen. Nunmehr wird unter dem Deckmantel des Zeugenschutzes u.U. einem Verleumder die Möglichkeit eröffnet, seine falschen Angaben wiederholen zu können, ohne dabei seinem Opfer, dem Beschuldigten, in die Augen sehen zu müssen. Abgesehen davon halte ich die Methode, Tatopfer von mutmaßlichen Tätern abzuschirmen, für eine Verletzung der Menschenrechtskonvention. An Stelle einer einschneidenden Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung und statt die zahlreichen Kompetenzstreitigkeiten, die von den Gerichten unter Zitierung "des Rechtes auf den gesetzlichen Richter" (in Wahrheit aber wohl auch zwecks Arbeitsvermeidung) geführt werden, hintanzuhalten, wurde durch eine Ergänzung des § 56 StPO eine neue Möglichkeit geschaffen, Akten gewissermaßen im Kreis herumzuschieben, statt sie zu bearbeiten.

Hin und Her von Akten, Parteien haben das Nachsehen

Unter Hinweis auf die Bestimmung, Strafverfahren gegen mehrere Personen gemeinsam zu führen, wenn ihre strafbaren Handlungen in einem engeren Zusammenhang stehen hat bereits bei den Gerichten ein wüstes "Abtreten des Verfahrens wegen Unzuständigkeit" begonnen, was für die Parteien den Nebeneffekt hat, dass sie ihrem eigenen Strafakt nachlaufen müssen und nie wissen, welcher Richter gerade zuständig ist. Ich halte dies für verfassungsproblematisch, Strafsachen einem bestimmten Richter "zukommen" zu lassen. Verschiedene, bisher sanktionslose Gesetzesverletzungen werden endlich unter Nichtigkeitssanktion gestellt, sodass in diesen Belangen (dem Entschlagungsrecht von Zeugen und den Verlesungen von Aussagen) nunmehr mit gesetzeskonformen Vorgangsweisen gerechnet werden kann. Leider gibt es noch immer zahlreiche Vorschriften, deren grobe Missachtung zum Nachteil des Beschuldigten durch die Gerichte völlig sanktionslos ist. Manche Richter machen sich diese Lücke zunutze, um statt als objektive Entscheidungsträger als Inquisitionsbeamte aufzutreten, d.h. unter allen Umständen einen Schuldspruch herbeizuführen.


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Kein Platz für freie Denker
Warum die Laiengerichtsbarkeit im Argen liegt - und wie sie zu reformieren wäre

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

In der letzten Phase des Wahlkampfs kam es wieder einmal, ausgelöst durch Äußerungen einer Spitzenkandidatin mit Fachwissen, zu einer öffentlichen Diskussion über das Geschworenenverfahren in Österreich: Ein äußerst subtiles Wahlkampfthema, weil es unter dem Deckmantel angeblicher sachlicher Auseinandersetzung in Wahrheit Ängste und Emotionen ansprechen soll. Schließlich sind die Taten, die diese von Laien dominierten Gerichte ahnden sollen, meist spektakulär, nicht selten von einer Brutalität und Scheußlichkeit, dass sie Voyeurismus und Sensationsgeilheit förmlich aufpeitschen.

Grandiose Novelle

Die längst fällige Reform des im wesentlichen seit dem 19. Jh. unveränderten Verfahrens bleibt beharrlich aus. Es war für den Juristen nicht unpikant zu beobachten, dass in der Strafprozessnovelle 1993 der Gesetzgeber die einschneidende Maßnahme getroffen hat, den Begriff "Geschworne" akribisch durch "Geschworene" zu ersetzen. Welch grandiose Leistung! Wenn die Entscheidung über die Schuld eines Angeklagten den Berufsrichtern entzogen ist, fürchten diese nicht nur um ihren Einfluss, sondern auch um die Gerechtigkeit, welche ihrer Ansicht nach eigentlich nur der Berufsrichter gepachtet hat. An zahlreichen Beispielen von Schattendorf bis Leopold Wagner können Fälle aufgezeigt werden, in denen nach Ansicht der Staatsanwälte und Berufsrichter ungerechte Billigkeitsfreisprüche die Ahndung schwerer Taten verhindert haben. Die ebenfalls vorkommenden Emotionsverurteilungen trotz Vorliegens juristisch einwandfreier Straflosigkeits- oder Milderungsgründe treten bei der Kritik in den Hintergrund, zumal der Prozess gegen Sokrates nicht mehr nachhaltige Wirkung auf die heutigen Rechtshüter hat. Die Aversion gegen die - alleinige - Laienbeteiligung bei der Wahrheitsfindung, die tatsächlich auf nicht bestreitbaren Fehlurteilen beruht, treibt nun im Gerichtsalltag die seltsamsten Blüten. Der Vorsitzende des Schwurgerichts sieht es als persönliche Niederlage an, wenn es ihm nicht gelingt, die Geschworenen auf "seine" Seite zu ziehen. Die Häme seiner Kollegen ist ihm gewiss, wenn er nicht das "Umdrehen" der Geschworenen durch den - horribile dictu - Verteidiger verhindern konnte. Das vom Gesetzgeber für extreme Fälle vorgesehene korrigierende Instrument, die "Aussetzung des Wahrspruchs" durch einstimmigen Beschluss des Schwurgerichtshofs, ändert hierin nichts, denn die mit einer Neuverhandlung verbundene "Mehrarbeit" wird dem früheren Vorsitzenden durch den neuen übelgenommen. Ein engagierter Geschworener (cf. den Beitrag "Schmerzliche Erfahrungen" im STANDARD vom 3.10) hat in dieser Zeitung aufgezeigt, was Strafverteidiger wissen und machtlos zur Kenntnis nehmen müssen: Nur der Geschworene gilt als "guter" Geschworener, der die Ansicht des Vorsitzenden teilt. Eigenständige Denker oder gar freie Meinungsbildung sind verpönt, werden mit Scheinargumenten wie mangelnder Erfahrung bekämpft und als die Wahrheitsfindung hindernd betrachtet. Mit voller Absicht wird eine Belehrung der Geschworenen über ihre Pflichten und Rechte vermieden, ja die Richter laden die Laienrichter grundsätzlich erst für eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn, in welcher Zeitspanne auch noch die verwaltungsmäßige Einteilung vorgenommen werden muss.

Subtil beeinflusst

In der Verhandlung erfolgt regelmäßig die subtile Beeinflussung der Laienrichter, der Verteidiger aber auch Ankläger hilflos zusehen müssen. Die unantastbare Stellung des Vorsitzenden führt nicht selten zu einer "vorweggenommenen Klarstellung" des zu erwartenden Abstimmungsverhaltens. Durch Tonfall, Art der Fragestellung, Körpersprache, Abschneiden von Antworten, Vorwegbewertung der Glaubwürdigkeit, Ironie und manchmal auch Zynismen setzen sich manche Vorsitzende nicht bloß für das Prozesspublikum in Szene, sondern hauptsächlich für die Geschworenenbank. In den Couloirs der Gerichte wird offen ausgesprochen, dass sich die Vorsitzenden einfach denkende, intellektuell nicht sonderlich vorbelastete und damit leicht beeinflussbare Geschworene wünschen. Maturanten oder gar Akademiker werden wie die Pest gemieden. Anträge solcher Personen um Enthebung ihrer Geschworenenpflicht stoßen auf keinerlei Widerstand. Eine rigide Rechtssprechung nimmt zudem dem Angeklagten jede realistische Möglichkeit, auf einen fairen Prozess zu bestehen, wenn der Vorsitzende nicht will. Über einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit entscheidet der Richter praktisch selbst, seine Behauptung, unbefangen zu sein, kann in einem Rechtsmittelverfahren nicht widerlegt werden, da die Rechtssprechung die Fiktion des fairen Richters einzementiert hat. Nur wenn ein Richter selbst zugibt, nicht imstande zu sein, sich objektiv zu verhalten, gilt er als befangen. Dabei ist es, realistischer betrachtet, so, dass gerade der Befangene stets seine Unbefangenheit beteuern wird, wenn er ein bestimmtes Prozessziel unter allen Umständen durchzusetzen vorhat.

Säule des Rechtsstaats

Abhilfe könnte durch eine gezielte und fachmännische Ausbildung der Laienrichter geschaffen werden. Ein obligatorischer, mehrstündiger Kurs mit rechtlicher und faktischer Belehrung über Pflichten und Aufgaben, gehalten vor Fachleuten, die selbst nicht Prozessbeteiligte sind, eine Art Test zu Ermittlung der Fähigkeit, das Laienrichteramt in gesetzgemäßer Weise auszuüben, oder eine Art Hearing bei der Auswahl, wie es in anderen Ländern längst selbstverständlich ist, würde die Geschworenengerichtsbarkeit wieder zu dem machen, was sie nach den Vorstellungen des seinerzeitigen Gesetzgebers sein sollte: Eine Säule des Rechtsstaates, die Garant vor einem reinen Richterstaat und der Betriebsblindheit der Fachleute wäre.


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Täter-Interessen werden gefördert
Strafrecht. Die jüngste Novelle ist eine Missgeburt.

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

(Die Presse, 27.1.1997)
Nach der berechtigten, viel zu nobel vorgetragenen Kritik Gerhard Hagers im "Rechtspanorama" wirkt die Replik des für die Missgeburt des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 mitverantwortlichen Leiters der Straflegislativsektion, Roland Miklau, für einen passionierten Strafverteidiger wie eine plumpe Selbstverteidigung. Dass die legistische Verbrechensbekämpfung über Lippenbekenntnisse nicht hinausgeht und sich die Reformwerke seit 1987 hauptsächlich durch unausgereifte Formulierungen auszeichnen, zeigt die Fülle notwendiger Anpassungen nach jeder Novelle. Auch der von Miklau für die Sicherung einer Bereicherungsabschöpfung ins Treffen geführte § 144a StPO wird nach nur neunjähriger Existenz "ausgebaut", ein köstlicher Euphemismus für die sinnlose Reparatur einer Totgeburt. Waren schon die 1987 geschaffenen Instrumente wertloser Ballast, wähnt man die jetzige "Totaländerung" der Bereicherungsabschöpfung als von den Tätern diktiert, die man angeblich treffen will. Beispiele? Im § 31a/4 StGB wird zwingend (!) der nachträgliche Verzicht auf Vermögensabschöpfung sogar dann vorgesehen, wenn der Täter nach seiner Verurteilung das unrechtmäßige Vermögen verbraucht hat. Das Verbringen und Verbrauchen solcher Vermögen kennt keine Sanktion. Drogenhändler können sich ab 1. März über den Wegfall von Ersatzfreiheitsstrafen freuen, die ihnen bisher den Genuss der Früchte ihrer Taten verleiden konnten. Atemberaubend ist die Begründung für den Verzicht in der Regierungsvorlage, wo blauäugig behauptet wird, die betreffenden Strafen im Suchtgiftgesetz seien durch die Reform der Abschöpfung entbehrlich geworden. So freundlich wie mit Drogenhändlern verfährt der Gesetzgeber mit Steuersündern und Zigarettenschmugglern nicht: Wenn diese die hinterzogenen Abgaben verbraucht haben, müssen sie weiterhin ins Gefängnis. Wenn der Gesetzgeber nun Straf- und Vollzugsprobleme zu Gunsten der Vermeidung "großen Verfahrensaufwandes" vermengt, könnte man sich eine weitere Ersparnis vorstellen: den Verzicht auf Strafverfahren, wenn ohnedies mit der Flucht oder dem alsbaldigen Ableben des Täters zu rechnen ist. Ersteres steuert die Reform durch einen weiteren Ausbau der Haftverschonung an. Manche meinen, diese Entwicklung liege im Interesse des Mandanten eines Verteidigers. Anwälte, die ihren Berufsstand jedoch als Teil der Rechtskultur verstehen, können über die Förderung unverhältnismäßiger Täter-Interessen durch den Gesetzgeber nicht glücklich sein.


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Reform des Vorverfahrens könnte Staatsanwälte heillos überfordern
Die geplante Novelle des strafrechtlichen Vorverfahrens könnte die Kapazität der Staatsanwälte übersteigen.
Aber auch für Anwälte brechen neue Zeiten an, wenn es - ganz wie im Film - heißt: "Ich sage nichts ohne meinen Anwalt."

von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

(15.Juni 1998, Die Presse)
Wien. Die derzeit geltende Strafprozessordnung stammt aus dem Jahre 1873 und wurde in Teilbereichen mehrfach novelliert. Im Gegensatz zu den detaillierten Regeln über die Hauptverhandlung, also den eigentlichen Prozess, ist das Vorverfahren nur rudimentär geregelt. Diese unbefriedigende gesetzliche Regelung führte dazu, dass sich unter der (theoretischen) Leitung des U-Richters die Arbeit der Polizei bzw. Gendarmerie verselbständigte. Die Sicherheitsbehörden arbeiten bei der Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen weitgehend in Eigenregie und deponieren das Ergebnis ihrer Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft. 90 % der Strafsachen enden mit einem Geständnis. Sind Österreichs Kriminelle so reuig, oder ist es die geschickte Vernehmungstaktik der Polizei? Oder liegt es daran, dass die Rechte des Beschuldigten am Beginn des Verfahrens bisher minimal waren?

Polizei will Eigenregie

Der Generaldirektor für die Öffentliche Sicherheit, Michael Sika, will, dass die Sicherheitsbehörde ohne gerichtliche Bevormundung arbeiten kann. Durch den vorliegenden Entwurf werde aber lediglich ein unpraktikables U-Richter-Konzept durch ein ebenso unpraktikables Staatsanwalts-Modell ersetzt, so Sika. Durch den Reformentwurf würde die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren total überfordert, da nach heutigem Stand 250 Staatsanwälte rund 30.000 Beamten der Sicherheitsbehörde gegenüberstehen. Jeder, der weiß, wie schwierig es ist, bei Gericht oder Staatsanwaltschaft nur eine Schreibkraft oder einen Dienstposten mehr zugebilligt zu erhalten, kann sich vorstellen, wie budgetär problematisch es sein wird, den Personalstand der Staatsanwaltschaft auf das notwendige Maß zu erhöhen. Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene zentrale Stellung der Staatsanwaltschaft wird die Bedeutung des ministeriellen Weisungsrechtes noch verstärkt, und ist es unbedingt notwendig, dieses transparenter zu machen. Viele meinen, dass es durch die vorgesehene Reform der Staatsanwaltschaft ermöglicht wird, Ermittlungen zu verhindern bzw. diese gleich am Beginn "abzudrehen". Bisher wurde es im allgemeinen so gehandhabt, dass die Ermittlungen pfannenfertig über das Gericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden. Dazu ist festzuhalten, dass jedes Gesetz nur so gut sein kann, wie Disziplin und Kompetenz der ausübenden Personen, und dass im Rechtsstaat Österreich wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese Bedingungen von den Organen der Staatsanwaltschaft erfüllt werden.

Bei der Strafverfolgung soll nach einem Diskussionsentwurf des Justizressorts die Staatsanwaltschaft die rechtliche Dominanz über die Sicherheitsbehörden erhalten. Der nunmehr vorgesehene Einsatz eines Lockspitzels (Agent Provocateur) und des Scheingeschäfts orientiert sich an der Judikatur der vergangenen Jahre und dem Umstand, dass der organisierten Kriminalität im Rechtsstaat endlich durch gesetzlich gedeckte Handlungen Einhalt geboten werden muss, allerdings mit entsprechenden Schranken und Kontrollen. Höchst bedenklich sind die in letzter Zeit um sich greifenden strafbaren Handlungen von Lockspitzeln.

Anwalt zu Beginn dabei

Am Beispiel der im StPO-Entwurf vorgesehenen sechs verschiedenartigen Berichte, welche die Sicherheitsbehörde an die Staatsanwaltschaft zu erstatten hat, ist ersichtlich, wie schwierig es ist, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen effektiver Arbeit der Sicherheitsbehörde einerseits und rechtsstaatlichen Kontrollrechten der Staatsanwaltschaft andererseits, welche ja die Verantwortung zu tragen hat. Der Entwurf sieht auch vor, dass der Beschuldigte schon zu seiner ersten Einvernahme mit seinem Verteidiger kommen darf. Allerdings hat der Anwalt bei der ersten Einvernahme lediglich das Recht der Anwesenheit, ohne in die Vernehmung eingreifen zu können. Im übrigen sind die bisher deponierten Befürchtungen der Sicherheitsbehörden bezüglich der Leitungsfunktionen der Staatsanwaltschaft insofern leicht zu widerlegen, als man in Deutschland feststellen konnte, dass sich die Staatsanwaltschaft bei Klein- und Mittelkriminalität erst einschaltet, wenn eine spezifische juristische Entscheidung ansteht. Allerdings kommt es immer wieder zu Auffassungsunterschieden, die aber in der Natur der Sache liegen und auch nach den bisher geltenden Gesetzen auftraten. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Reform im Sinne der Rechtssicherheit unumgänglich und schon längst notwendig ist. Alle, die jetzt und in Zukunft den Entwurf kommentieren und kritisieren, müssen sich vor Augen halten, dass es wohl keine Lösung geben kann, die der Rechtsdurchsetzung, der Position der Beschuldigten und der des Opfers verpflichtet ist und dabei noch alle anderen Interessengruppen zufriedenstellt.


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Funktioniert die Justiz in Österreich?
Der ehemalige Grün-Abgeordnete Mag. Walter Geyer ist Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien, Dr. Nikolaus Lehner verdient als Strafverteidiger gutes Geld und ist bekannt für seine spektakulären Fälle mit publicity-trächtigen Klienten.


Lehner: Grundsätzlich ja, wenn man sie vergleicht mit exotischen Ländern, aber wenn man das Anforderungsprofil an ein mitteleuropäisches Land Ausgang des 20. Jahrhunderts hernimmt, funktioniert sie viel zu wenig, weil die Entscheidungen viel zu lange dauern und der Einzelne viel zu lang auf sein Recht waren muss.

Geyer: Ihr Anwälte habt naturgemäß kein besonderes Interesse, dass die Justiz rasch und effizient arbeitet. Ihr werdet ja nach Zeit und Arbeitsaufwand bezahlt. Je länger ein Verfahren dauert, desto größer ist der Verdienst.

Lehner: In Österreich müssen Staatsanwälte genau wie die Richter sehr ökonomisch denken, weil sie, objektiv gesagt zu schlecht bezahlt sind für ihre Leistung. Sie haben die größten Wirtschaftsherren, Politiker, Beamte oder auch Schauspieler zu beurteilen, müssen also den wirtschaftlichen Durchblick haben, sind aber nur wie bessere Hilfsarbeiter bezahlt.

Geyer: Als Rechtsanwalt bist du dafür abhängig von deinem Klienten.

Lehner: Ein qualifizierter Anwalt darf sich nie in eine Abhängigkeit begeben, sonst bleibt er über. Einen Kunden zu vertreten ist keine Abhängigkeit.

Geyer: Von Gesetz wegen schon, denn sobald jemand - egal ob Opfer oder Täter - bei der Tür reinkommt, muss der Anwalt dessen Interessen vertreten. Das gilt für den Staatsanwalt nicht. Die Aufgabe der Verteidiger ist es, dem Klienten zu helfen.

Lehner: Man darf aber nie zum Komplizen werden. Deshalb möchte ich nochmals widersprechen, was die Abhängigkeit betrifft. Engagement ja, das ist auch für den Staatsanwalt der Schlüssel zum Erfolg. Aber doch nicht Abhängigkeit.

Geyer: Aber nur der Rechtsanwalt oder Verteidiger ist erfolgreich, der am meisten für seinen Auftraggeber durchsetzt.

Lehner: Darin sehe ich aber keine Abhängigkeit. Für mich hat das Wort einen negativen Touch. Wenn ich nur einen Klienten hätte oder nur kriminalistische Fälle, wäre ich vielleicht abhängig. Oder wenn ich mich dazu hinreißen ließe, den Standpunkt des zu Verteidigenden unüberprüft zu übernehmen. Ein Anwalt, der Erfolg haben will, muss den Standpunkt seines Klienten zu objektivieren versuchen, weil der Staatsanwalt und der Richter das von Haus aus anders beurteilen. Ich muss auch die negativen Seiten meines Klienten sehen, um überhaupt glaubwürdig zu sein. Und darf gar nicht in eine Abhängigkeit kommen, sonst stanzt mich der doch. Und ich will ja wirtschaftlich überleben.

Geyer: Das ist eine nette Theorie, die Praxis sieht leider etwas anders aus.

Lehner: Bei mir jedenfalls ist es so.

Geyer: Im Regelfall aber heißt es: Wie kann ich den Standpunkt meines Klienten durchsetzen.

Lehner: Natürlich gehört das auch dazu. Nach dem ersten Gespräch mit dem Klienten, wo er versucht, mich für ihn einzunehmen, mach ich mir über ihn ein Bild, indem ich mit anderen Personen spreche - mit Bekannten von ihm oder auch von mir -, um zu überprüfen, ob er mich womöglich nur angelogen hat. Wenn ich merke, dass er mich in wesentlichen Dingen, die für mich blamabel sein könnten - ich hab das schon öfters gehabt - hintergangen hat, lege ich das Mandat zurück.

Geyer: Ja, und dann kommt halt der nächste Anwalt dran.

Lehner: Es gibt natürlich Kollegen, die sich in die Abhängigkeit begeben. Ich bin seit 25 Jahren Anwalt und habe jede Menge persönlich gekannt, die nicht nur wegen Alkoholproblemen frühzeitig verstorben sind, sondern die für immer gesperrt wurden oder wegen Konkurs oder anderer strafbarer Handlungen ihre Berechtigung verloren haben. Das ist traurig, weil wir dieselbe Ausbildung haben wie Staatsanwälte und sich bei denen viel weniger strafbar machen. Allerdings hat der Staatsanwalt sein Fixum und kann also nicht in Konkurs gehen. Mag sein, dass es in unserem Fall der Erfolgsdruck ist, den man hat.

Geyer: Wobei man fairerweise auch dazusagen muss, dass es 250 Staatsanwälte, aber mehrere Tausend Rechtsanwälte gibt.

Lehner: Ein Staatsanwalt muss viel mehr checken als der Richter. Er muss die Anklage machen. Für mich ist das viel interessanter, aber auch viel komplizierter als das, was der Richter macht. Und er hat mehr Verantwortung als der Anwalt: denn den Staatsanwalt kann man nicht so leicht wechseln.

Geyer: Ich finde gut, dass alle Staatsanwälte von ihrer Ausbildung her Richter gewesen sein müssen und die Dinge vom Gesichtspunkt der Objektivität gesehen haben, zu der sie ja auch später verpflichtet sind. So eine Verpflichtung besteht beim Anwalt nicht. Ein Staatsanwalt kann kein Interesse daran haben, Unschuldige vor Gericht zu bringen oder verurteilt zu sehen. Aber man muss auch zur Kenntnis nehmen, dass viele Leute davonkommen, dass viele Dinge unaufgeklärt bleiben. In Wien sind das 60 % aller Vermögensdelikte, bei den Gewaltdelikten ist der Prozentsatz zwar wesentlich geringer, aber doch. Man muss halt die Grenzen der menschlichen Gesellschaft akzeptieren. Uns geht es nicht darum, dass eine bestimmte Person auf jeden Fall verurteilt wird, sondern dass der Schuldige nicht davonkommt. Da liegt der Unterschied zu den Rechtsanwälten.

Lehner: Ein Problem ist meines Erachtens die Schulung und Ausbildung. Das beginnt schon bei der Polizei: Die Polizeijuristen sind oft viel zu wenig versiert, und Staatsanwalt und Richter sollen auf dem Substrat, das die Polizei ermittelt hat, aufbauen können. Obendrein stehen sie noch unter massivem Mediendruck und müssen unbedingt einen Täter präsentieren.

Geyer: Kann sein. Aber es gibt bei der Polizei, glaube ich, in wesentlich höherem Ausmaß den psychologischen Erfolgsdruck, eine spektakuläre Sache nicht unaufgeklärt zu lassen. Die Medien trommeln wochenlang, und die Polizei muss etwas präsentieren. Das ist nicht ungefährlich. Überhaupt ist der Einfluss der Medien auf die Justiz nicht ungefährlich. Andererseits hat die Öffentlichkeit, wenn massive Sachen in der Öffentlichkeit passieren, ein berechtigtes Interesse an Information. Da kann die Polizei nicht den Taubstummen spielen. Und sobald die Polizei den ersten Schritt setzt, ist es nur fair und selbstverständlich, dass der Betroffene und vor allem sein Anwalt die Gegenposition darstellen. Damit können aber die Medien sie gegeneinander ausspielen. In diesem Stadium des Verfahrens findet sozusagen bereits Medienjustiz statt...

Lehner: ... und eine vorweggenommene Beweiswürdigung.

Geyer: Wobei man zu Gunsten der Medien schon auch sagen muss, dass es einen Unterschied macht, ob eine Sache bei Gericht verhandelt wird und die Gerichtssaal-Reporter am Zug sind, die im Regelfall recht zurückhaltend agieren und erstaunlich objektiv schreiben, oder ob es in der Aufklärungsphase passiert, wo die Sensationsreporter das Sagen haben. Allerdings nehmen auch die Interviews im Fernsehen von Anwälten, aber auch von Behörden zu. Wobei dazu kommt, dass das Drängen der Rechtsanwälte in die Öffentlichkeit gleichzeitig eine Existenzgrundlage bildet.

Lehner: Aber ich muss auch zugeben, dass ich eitel bin. Wer von sich das Gegenteil behauptet, lügt.

Geyer: Ich hoffe, ich halte meine Eitelkeit in Grenzen.

Lehner: Es gibt Staatsanwälte und Richter, die sind immer wieder im Bild oder die Reporter schreiben von ihnen, obwohl andere mindestens genauso interessante Verfahren haben. Wobei auch bei den Rechtsanwälten die beste Reklame noch immer die Mundpropaganda ist.

Geyer: Eine weitere Schwachstelle ist, dass Österreich in den Traditionen erstickt und sich nichts in der Justiz bewegt. Der letzte Politiker war Christian Broda, der noch die Vorstellung hatte, man kann die Gesellschaft verändern durch die Gesetzgebung. Die Leute die ihm nachfolgten, mögen zwar persönlich integer sein, haben diesen Anspruch aber nicht mehr erhoben. Das eröffnet ein Paradies für die Ministerialbürokratie.

Lehner: Wir brauchen eine Regierung, die das Justizministerium als eines der wichtigsten Ministerien bewertet.

Geyer: Und die sich Gedanken macht, wie die Gesellschaft in 20 Jahren aussehen soll - auf den verschiedensten Gebieten.

(Redaktionelle Bearbeitung: Gitta Trost)
Der Standard, 10.Mai 1998


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Möglichkeiten für kostengünstige und erfolgsorientierte Verteidigungsstrategien
(Absprachen-deals mit Gericht und Staatsanwaltschaft)


Der eigentliche Zweck einer Absprache zwischen Staatsanwalt und Verteidiger ist immer eine Verkürzung der Verfahrensdauer, was grundsätzlich im Interesse des Klienten liegen müsste. Die Staatsanwaltschaft erspart sich Zeit und Mühe, um (belastendes) Beweismaterial zu erheben, der Beschuldigte bietet ein Geständnis an, um im Gegenzug eine Reduktion des Strafmaßes zu erhalten.

Die österreichische Rechtsordnung beruht - in langer Tradition - auf verschiedenen Verfahrensgrundsätzen: Erforschung der materiellen Wahrheit, Offizialmaxime, Rechtliches Gehör, etc. Sie alle sind aufs Engste mit der Verfassung verknüpft, die in diesem Zusammenhang eine "Schutzfunktion" für das Strafverfahren darstellt. Einerseits die Einflüsse der EMRK, andererseits traditionelle Verfahrensgrundsätze sollen helfen, das Ungleichgewicht zwischen Einzelperson und Staat auszugleichen. Der Gesetzgeber hat Instrumente geschaffen, um Verletzungen von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (umgangssprachlich oft als Grundrechte bezeichnet) zu verhindern bzw. Beweise, die hierdurch erlangt wurden, nicht zuzulassen (Beweisverbote).

Gerade die Beweisverbote sind jedoch in der österr. Rechtsordnung ein heikles Thema. Man muss zwischen den drei Gruppen: Beweismittel-, Beweisthema- und Beweisverwertungsverbot unterscheiden.

Beweismittelverbote verbieten die Verwendung von bestimmten Beweismitteln, wenn der Beweis auch mit anderen Mitteln erbracht werden kann (z.B. Zeugenaussagen, Protokolle, Urkunden).

Beweisthemenverbote normieren Tatsachen, die nie Gegenstand einer Beweisaufnahme sein dürfen (z.B. Inhalte von Arzt-Patienten Gesprächen, Wahrheitsbeweise im Ehrenbeleidigungsprozess, etc).

Beweisverwertungsverbote können bei deren Verletzung ein Urteil nichtig machen (siehe z.B. die §§ 149a ff zum Thema Verletzung des Fernmeldegeheimnisses). Die Verwendung widerrechtlich erlangter Tonbandaufnahmen durch die Verfolgungsbehörde löst hingegen lediglich disziplinarrechtliche Folgen aus, das - aufgrund dieser Beweise gefällte - Urteil ist jedoch nicht durch Nichtigkeitsgründe bekämpfbar. Wenngleich die angloamerikanische Version, wo Beweise, bei deren Erhebung ein gelinder Formmangel vorgekommen ist, unter keinen Umständen im Verfahren verwendet werden dürfen, nach unserem Rechtsverständnis überzogen erscheint, so ist die bewusste Verwendung eines Beweises, dessen Gewinnung umstritten, bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zuwiderlaufend ist, auch nicht befriedigend. Der EGMR vertrat bis vor einigen Jahren noch die Rechtsansicht, wenn ein Urteil nur aufgrund des umstrittenen Beweises zustande gekommen war, sei dieses aufzuheben, ist jedoch von dieser Linie in der Zwischenzeit auch abgewichen.

Ein wichtiger Grundsatz des österr. Verfahrensrechtes ist die freie richterliche Beweiswürdigung. Der erkennende Richter soll nicht an politische, staatliche Interessen gebunden, nicht Weisungen unterworfen sein. Erfolgt nun im Vorfeld eine Prozessabsprache, so wird dies von der Rechtssprechung als Eingriff in die freie richterliche Beweiswürdigung gesehen. Einerseits steht es dem Richter grundsätzlich frei, einer geständigen Verantwortung Glauben zu schenken oder nicht (will der Geständige u.U. nur einen Auftraggeber schützen?). Andererseits bemisst der Richter die Strafe nach Schuldgehalt, Unrechtsgehalt der Tat, etc. Eine Absprache nimmt diese Strafbemessung vorweg, greift in die Unabhängigkeit der Richter ein. Den durchaus verständlichen Ressentiments der Richter stehen die Interessen der Strafverteidiger gegenüber, die nichts unversucht lassen dürfen, um ein möglichst gutes Ergebnis für ihre Mandanten zu erzielen.

So ablehnend Absprachen gegenüber sich die Einstellung der Rechtssprechung nach außen hin präsentiert, gibt es doch Erwägungen intern, die diesem Thema durchaus auch positive Seiten abgewinnen können. Selbstverständlich entbindet ein deal den Richter nicht von der Begründungspflicht nicht nur des Urteils, sondern auch der Strafzumessung - sie gestaltet sich lediglich einfacher, wenn davon auszugehen ist, dass keine Rechtsmittel zu erwarten sind. Der Republik Österreich wird regelmäßig der Vorwurf gemacht, die Gerichtsverfahren dauern zu lange. Wenn nun ein Richter seine Verfahren deutlich schneller abwickelt, bereits nach dem ersten Hauptverhandlungstag zur Urteilsfällung kommt, so wird dies seiner Reputation nicht schaden. Freilich sind dies in erster Linie interne Überlegungen, nach außen bleibt man der Linie treu, dass Absprachen erstens unzulässig und zweitens für niemand bindend sind.

Wenn im Zuge einer Absprache ein Geständnis erfolgt ist und das Urteil sich nun nicht an die vereinbarte Strafhöhe hält, so lautet die Forderung seitens der Verteidiger, der Protzesstatus sollte aus Sicht ex ante wieder hergestellt werden (wie glaubwürdig eine nunmehr nicht geständige Verantwortung erscheint, bleibe dahingestellt).

Als wichtigstes Instrument zur Regulierung des Ungleichgewichtes zwischen Staat und Einzelperson steht dem Klienten die Beiziehung eines Verteidigers zur Verfügung. Art 6 Abs 3 lit c EMRK garantiert die Rechte des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger beizuziehen.

Eines der Anliegen an den Gesetzgeber bei Verabschiedung des Strafprozessreformgesetzes war die Regelung der Beiziehung eines Verteidigers zu (v.a. zu den ersten) Vernehmungen. Der neue § 164 Abs 2 StPO-RefG ermöglicht die Anwesenheit des Verteidigers. Die berechtigte Kritik der österr. Strafverteidiger an dieser Regelung betrifft die Tatsache, dass der Verteidiger zwar anwesend sein, sich jedoch an der Vernehmung nicht beteiligen darf. Zugegebenermaßen ist dies eine Verbesserung und werden "umstrittene" Befragungsmethoden durch die Anwesenheit eines Verteidigers unterbunden, befriedigend ist die Reduzierung des Verteidigers auf eine moralische Stütze und Aufpasser gegen widerrechtliche Befragungsmethoden trotzdem nicht.

Wie Untersuchungen gezeigt haben, machen jedoch ohnehin (noch) sehr selten Verdächtige von diesem Recht Gebrauch und liegt die Zahl derer im einstelligen Prozentbereich.

Nach Erhebung der Anklage und wenn der Beschuldigte sich noch nicht geständig verantwortet, erfolgt die Phase, in der sich die Frage stellt, ob und in welchem Ausmaß nun Absprachen zulässig sind.

Theoretisch sind Vereinbarungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger grundsätzlich wirkungslos, da nicht vorgesehen und nicht erlaubt.

Praktisch hat es immer schon Absprachen - von unterschiedlich bestimmtem Gehalt - gegeben.

Jede Diskussion hierüber muss sich in einer Grauzone befinden, nirgendwo sonst im österr. Verfahrensrecht divergieren Norm und Faktum dermaßen stark, eine Berufung auf die normative Kraft des Faktischen zielt ins Leere, da gerade die Strafgesetze einen hohen Grad an Rechtspositivismus vertreten. Diese an sich dem Beschuldigten zum Vorteil gereichende Ansicht (man denke nur z.B. an Analogieverbote etc.), kann sich im Hinblick auf die Praxis von Prozessabsprachen durchaus nachteilig auswirken.

Wo beginnt die Absprache, wo enden "informative Gespräche" zwischen StA und Verteidiger? Ein positives Gesprächsklima zwischen Richter, Staatsanwälten und Verteidigern ist wünschenswert, lässt sich schon alleine durch die Tatsache, dass durch gemeinsame Studienzeiten und Freizeitaktivitäten viele "übergreifende" Freundschaften entstanden sind, nicht verhindern. Der Austausch von Informationen hingegen dringt in Bereiche vor, wo Amtsgeheimnis, Verschwiegenheitspflichten und rechtsstaatliche Prinzipien mit Kommunikationsbedürfnis und dem Streben nach rascher Abwicklung von Verfahren kollidieren.

Wenn es zu einer Absprache gekommen ist, zieht eine Nichteinhaltung derselben keine Nichtigkeit nach sich. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2004 (11 Os 77/04) klar dargelegt, dass Absprachen nicht erwünscht sind, da ein "Kontrahieren der österreichischen Gerichte mit Rechtsbrechern abzulehnen ist". Dieser Ansatz ist nicht besonders gelungen, da mit Absprachen nicht ein "Verhandlungsszenario" geschaffen werden soll, sondern der Ausgleich zwischen dem Ungleichgewicht Einzelner - Staat und eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht werden soll. Der (v.a. in Deutschland) Ruf nach einer Positivierung des Ablaufes, der Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen etwaige Absprachen durchgeführt werden sollten, mag zwar aus obigen Gründen verständlich erscheinen, wird jedoch in absehbarer Zeit keine Umsetzung finden, da die Justiz in Österreich diesem Thema reserviert bis ablehnend gegenübersteht. Einzig in den Bereichen Wirtschaftskriminalität und Finanzstrafrecht ist eine positivere Einstellung hiezu wahrzunehmen.

Von größter Wichtigkeit ist der richtige Zeitpunkt für Absprache/Geständnis. Das Geständnis sollte nie zu früh "angeboten" werden, da gerade in der ersten Ermittlungsphase Exekutive und Staatsanwaltschaft erfahrungsgemäß auf die Ablegung eines Geständnisses drängen. Ist das Geständnis einmal erfolgt, verschlechtert sich die Verhandlungsposition. Sind einmal die Ermittlungen abgeschlossen, aus Sicht der StA also keine Beweise mehr zu erheben, so ist die Verhandlungsposition auch sehr geschwächt. Bei der Auswahl des richtigen Zeitpunktes kommt neben verhandlungspsychologischen Aspekten v.a. die Erfahrung des Verteidigers zum Tragen.

Abschließend lässt sich sagen, dass die weitere Entwicklung im starken Maße von der StPO-Reform abhängen wird. Mit In-Kraft-Treten am 01.01.2008 wird die Staatsanwaltschaft zur "Herrin" des Ermittlungsverfahrens. Auch die bisherigen Tätigkeiten der U-Richter gehen großteils auf die Staatsanwaltschaft über. Es wird abzuwarten sein, wie dies in der Praxis abgewickelt werden wird und ob eine Stärkung der staatlichen Seite nicht weiteren Raum für Regulationsmechanismen auf der Seite des Einzelnen bietet.


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Das sogenannte Folgerecht macht die Kunst teurer

Seit dem 1.1.2007 ist beim Wiederverkauf von Kunstwerken lebender Künstler ein Verwertungsbeitrag einzuheben (ab 1.1.2010 gilt dies auch für den Wiederverkauf von Kunstwerken verstorbener Künstler bis 70 Jahre nach deren Tod).

Ab einem Wert von EUR 3.000.- erhalten die bildenden Künstler eine Vergütung, die folgendermaßen gestaffelt ist:

4% von den ersten EUR 50.000.-
3% von den weiteren EUR 150.000.-
1% von den weiteren EUR 150.000.-
0,5% von den weiteren EUR 150.000.-
0,25% von allen weiteren Beträgen

Allerdings darf die Folgerechtsvergütung EUR 12.500.- nicht übersteigen.

Dieses Gestz musste aufgrund der EU-Richtlinien beschlossen werden und ist vergleichbar mit den üblichen Tantiemen für die Verwertung z.B. von Musikwerken. Als Kunstwerke gelten nicht nur Ölbilder und Aquarelle, sondern auch Collagen, Siebdrucke, Zeichnungen, Stiche, Lithos, Objekte, Plastiken, Keramiken, Tapisserien, Glasobjekte und Installationen.

Umgangen kann das Gesetz werden, weil nicht vom Folgerecht erfasst sind Wiederverkäufe, an denen keine Vertreter des Kunstmarkts beteiligt sind, z.B. unter Privatpersonen oder Verkauf durch eine Privatperson an ein Museum, wenn dieses der Öffentlichkeit zugänglich und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Die Galerien werden daher vermehrt im Wege des Kommissionsgeschäftes tätig sein.

Die Weiterveräußerung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen und darf den Verkaufspreis von EUR 10.000.- nicht übersteigen.

Nach der bisherigen Marktbeobachtung werden in Zukunft größere Kunstkäufe nicht mehr im EU-Raum und daher nicht mehr in Österreich abgewickelt werden, sondern über die Schweiz, Japan und USA, wo es weiterhin kein Folgerecht gibt.


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Schiedsgerichtsbarkeit

Im Hinblick auf den Umstand, dass staatliche Gerichte auf Grund der oft langen Verfahrensdauer - es ist regelmäßig die Zuziehung eines einschlägigen Sachverständigen notwendig - oft nicht den effizientesten Rechtsschutz bieten ist es insbesondere für Sponsoren ratsam, sich vor Abschluss des Sponsoringvertrages über die Möglichkeiten einer Schiedsgerichtsbarkeit zu informieren.

Z.B. ist in der Bundesligasatzung des Fußballs nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (Erste Instanz der Lizenzausschuss, zweite Instanz das Protestkomitee der Bundesbehörde) der Rechtszug an das neutrale Schiedsgericht der Österreichischen Fußballbundesliga institutionalisiert. Es gilt die Zivilprozessordnung und die Entscheidung stellt einen Exekutionstitel dar.

In anderen Sportarten gibt es so genannte Schlichtungsstellen, wobei nicht die österreichische Zivilprozessordnung gilt, da es keine echten Schiedsgerichte sind. Z.B. das Verbandsgericht des österreichischen Schiverbandes, welches Einigungsvorschläge mitteilt.

Allerdings kann in solchen Fällen jederzeit das staatliche Gericht angerufen werden, wenn man sich nicht einigt.


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Literatur


Der Rechte-Knigge Der Rechte-Knigge
von Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt
Wien, 2003
Orac Verlag


Ein handlicher Begleiter auf dem oft langen und mühevollen Weg zu Ihrem Recht.
Ein Ratgeber für den Umgang mit Anwälten und Behörden, Einführung in Straf- und Zivilrechtsverfahren, Streifzug durch die verschiedenen Rechtsgebiete.

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Die Ärzte der Nazis Die Ärzte der Nazis
von Hans-Henning Scharsach
Wien, 2000
Orac Verlag


Eine gründliche Untersuchung der Ärzte im Dritten Reich.
An Stelle des Nachwortes schildert Dr. Lehner den Fall Gross aus der Sicht des Verteidigers und beleuchtet die juristischen Gesichtspunkte.

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Die Macht der Medien richtig nutzen Die Macht der Medien richtig nutzen
von Senta Ziegler
Wien, 1998
Edition Tau


Ein Ratgeber mit Tipps und Tricks betreffend den Umgang mit Medien und die Möglichkeiten, Medien und deren Einfluß zu nutzen.
Dr. Nikolaus Lehner wirkte als Berater und brachte seine Erfahrung aus dem jahrelangen Umgang mit Medien ein.

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Niko meets Padhi Niko meets Padhi
Padhi Frieberger - Mail Art
Wien, 2007
Verlag Der Apfel


Nikolaus Lehner (Herausgeber), Carl Aigner & Gerhard Habata (Autoren)
Eine "Werkschau" aus dem Schaffen der Werke Padhi Friebergers auf dem Gebiet der MailArt - die Postkarte als Transportmittel für Kunst und Auseinandersetzung mit der Umwelt.

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Buchrezensionen


Rezension des Buches "Juristische Methodenlehre" im Österreichischen Anwältinnenblatt 09/2023

von Ferdinand Kerschner
Verlag: Facultas, € 25,00


Rezension des Buches \
Österreichisches Anwältinnenblatt 09/2023

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Rezension des Buches "Handbuch Corporate Compliance"

von Dr. Felix Ruhmannseder & RA Dr. Norbert Weiss


Rezension des Buches \


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Rezension des Buches "Die Akte Rosenburg" in der Österreichischen Richterzeitung 05/2023

von Manfred Görtemaker & Christoph Safferling
Verlag: C.H.Beck, € 30,80


Rezension des Buches \
"Österreichischen Richterzeitung 05/2023"

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Rezension des Buches "Die Akte Rosenburg" im Journal für Strafrecht Heft 02/2023
von Manfred Görtemaker & Christoph Safferling
Verlag: C.H.Beck, € 30,80


Rezension des Buches \
"Journal für Strafrecht"

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Rezension des Buches - "Der Stufenbau des Rechts auf dem Prüfstand" im Österreichischen Anwaltsblatt 05/2023
von Clemens Jabloner, Thomas Olechowski & Klaus Zeleny
Verlag: Manz, € 38,00


Rezension des Buches - \
"Österreichisches Anwaltsblatt"

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Rezension des Buches - "Juristische Methodenlehre" 2023/04/03
von Ferdinand Kerschner
Verlag: , €


Rezension des Buches - \
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Rezension des Buches - "Richterbestellund in Österreich" im Österreichischen Anwaltsblatt 2023/02
von Markus Vasek
Verlag: Österreich, € 114,00


Rezension des Buches - \
"Österreichisches Anwaltsblatt 2023/02"

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Rezension des Buches - "Handbuch Unternehmensstrafrecht" im Österreichischen Anwaltsblatt 2023/01
von Richard Soyer
Verlag: Manz, € 118,00


Rezension des Buches - \
"Österreichisches Anwaltsblatt 2023/01"

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Rezension des Buches - "Verfahrensgerechtigkeit für Unternehmen" im Österreichischen Anwaltsblatt 2023/01
von Richard Soyer & Stefan Schumann
Verlag: Nomos, € 64,00


Rezension des Buches - \
"Österreichisches Anwaltsblatt 2023/01"

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Rezension des Buches - "Vasek, Richterbestellund in Österreich" im Journal für Strafrecht 2022/12
von Vasek
Verlag: Österreich, € 114,00


Rezension des Buches - \
"Journal für Strafrecht 2022/12"

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Rezension des Buches - "Ressler, Kardinal und Hure. Die Geschichte eines Gemäldes" im Journal für Strafrecht 2022/12
von Ressler
Verlag: Edition Splitter, € 28,00


Rezension des Buches - \
"Journal für Strafrecht 2022/12"

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Rezension des Buches - "Richterbestellung in Österreich" in der Österreichischen Richterzeitung 2022
von Markus Vasek
Verlag: Österreich, € 114,00


Rezension des Buches - \
"Österreichische Richterzeitung 2022"

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Rezension der Bücher - "Verfahrensgerechtigkeit für Unternehmen" &
"Handbuch Unternehmensstrafrecht" in der Österreichischen Richterzeitung 2022

"Verfahrensgerechtigkeit für Unternehmen" von Richard Soyer & Stefan Schumann - Verlag: MANZ Verlag, € 64,00
"Handbuch Unternehmensstrafrecht" von Richard Soyer - Verlag: MANZ Verlag, € 118,00


Rezension der Bücher - \
"Österreichische Richterzeitung 2022"

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Rezension des Buches - "Wirtschaftsverfassungsrecht" im Österreichischen Anwaltsblatt 11/2022
von Holoubek, Kahl, Schwarzer
Verlag: Österreich, € 152,10


Rezension des Buches - \
"Österreichischen Anwaltsblatt 11/2022"

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Rezension des Buches - "Wirtschaftsverfassungsrecht" im Journal für Strafrecht 05/2022
von Holoubek, Kahl, Schwarzer
Verlag: Österreich, € 152,10


Rezension des Buches - \
"Journal für Strafrecht 05/2022"

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Rezension des Buches - "StPO Strafprozessordnung" im Journal für Strafrecht 04/2022
von Gabriele Schmölzer, Thomas Mühlbacher
Verlag: LexisNexis, € 292,00


Schmölzer, Mühlbacker - StPo
"Journal für Strafrecht 04/2022"

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"Fundierte und kompakte Strafrechtsprais" - Rezension des Buches - "StPO Strafprozessordnung" in der Wiener Zeitung 18.08.2022
von Gabriele Schmölzer, Thomas Mühlbacher
Verlag: LexisNexis, € 292,00


Schmölzer, Mühlbacker - StPo
"Wiener Zeitung 18.08.2022"

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Rezension des Buches - "Martin Bleckmann, Verstaatlichung und Entschädigung in Österreich" im Journal für Strafrecht 03/2022
von Lex Bleckmann
Verlag: Österreich, € 199,00


Martin Bleckmann, Verstaatlichung und Entschädigung in Österreich
"Journal für Strafrecht 03/2022"

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Rezension des Buches - "... das Interesse des Staates zu wahren" im Österreichischen Anwaltsblatt 06/2022
von Gerald Kohl / Ilse Reiter-Zaloukal
Verlag: Österreich, € 98,00


... das Interesse des Staates zu wahren
"Österreichisches Anwaltsblatt 06/2022"

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Rezension des Buches - "Verstaatlichung und Entschädigung in Österreich" in der Österreichischen Richterzeitung 05/2022
von Martin Bleckmann
Verlag: Österreich, € 199,00


Verstaatlichung und Entschädigung in Österreich
"Österreichische Richterzeitung 05/2022"

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"Wenn Laien richten" Rezension des Buches - "Laien in der Gerichtsbarkeit" in der Wiener Zeitung 04/2022
von Gerald Kohl & Ilse Reiter-Zatloukal
Verlag: Österreich, € 99,00


Wenn Laien richten
"Wiener Zeitung 04/2022"

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Rezension des Buches - "... das Interesse des Staates zu wahren" in der Österreichischen Richterzeitung 2022
von Gerald Kohl & Ilse Reiter-Zatloukal
Verlag: Österreich, € 88,20


... das Interesse des Staates zu wahren
"RZ 2022"

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Rezension des Buches - "Gewährleistungsrecht NEU" im Österreichischen Anwätlinnenblatt 2022
von Daphne Aichberger-Beig, Katharina Huber
Verlag: facultas, € 54,00


Rezension des Buches - 'Gewährleistungsrecht NEU' im Österreichischen Anwätlinnenblatt 2022
"Österreichischen Anwätlinnenblatt 2022"

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Rezension des Buches - "Laien in der Gerichtsbarkeit. Geschickte und aktuelle Perspektiven" im Journal für Strafrecht 2022
von Kohl, Reiter-Zatloukal
Verlag: Österreich, € 100,89


Rezension des Buches - 'Laien in der Gerichtsbarkeit. Geschickte und aktuelle Perspektiven' im Journal für Strafrecht 2022
"Journal für Strafrecht 2022"

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Rezension des Buches - "100 Jahre Bundesverfassungsgesetz" im Journal für Strafrecht 2022
von Bußjäger, Gamper, Kahl
Verlag: Österreich, € 49,00


Rezension des Buches - '100 Jahre Bundesverfassungsgesetz' im Journal für Strafrecht 2022
"Journal für Strafrecht 2022"

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Rezension des Buches - "...das Interesse des Staates zu wahren"
von Gerald Kohl und Ilse Reiter-Zatloukal
Verlag: Österreich


Unter diesem Titel fanden sich die zwei herausragenden Universitätsprofessoren, um die Geschichte der Staatsanwaltschaften zu rezipieren, und zwar als Ergebnis eines Symposiums „Staatsanwälte des Staates“.

Bei der Konzeption wirkten führend der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Friedrich Forsthuber und der damalige Vorsitzende der Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte Gerhard Jarosch mit und ich versuche, dieses Werk im Rahmen der Vorgaben in gedrängter Form zu besprechen.

2013 verfasste Christian Pilnacek sehr konstruktiv einen Beitrag zum Werk „Wandel in der Justiz“ vom Herausgeber Walter Pilgermair über die Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft und betonte dabei damals die unbedingte Notwendigkeit der Objektivität und der Verantwortung der Staatsanwälte.

Gerald Kohl reflektiert die beiden Modelle, nämlich das französische, wo die Staatsanwälte ein Justiz-Controlling-Organ sind und das von uns übernommene englische Modell, in welchem der Staatsanwalt der Vertreter der Anklagebehörde ist und nur die Generalprokuratur eine gewisse Kontrollmöglichkeit aufweist.

Hochinteressant die Ausführungen von Thomas Olechowski im Traktat „Staatsanwaltschaft und Presserecht“ sowie zeithistorisch die Abhandlung von Ilse Reiter-Zatloukal über die Staatsanwälte im 19. Jahrhundert, wie semantisch der Grazer Hochverratsprozess 1875 und die Anarchistenprozesse in den 80-iger Jahren verhandelt wurden. Sie berichtet, dass erst 1919 die Staatsanwälte eine eigene Standesvertretung gegründet haben, nachdem sie geschlossen aus der Richtervereinigung ausgetreten sind.

Mit den europäischen und internationalen Perspektiven beschäftigen sich Gerhard Jarosch und eindrucksvoll Frank Höpfel mit der Stellung und Funktion des Anklägers bei den internationalen Strafgerichten.

Am aktuellsten und meines Erachtens bemerkenswert kritisiert einfühlsam der erste Leiter der neu geschaffenen Korruptionsstaatsanwaltschaft, Walter Geyer, in seiner Studie Teile der Reform, wie den Deliktskatalog, weil vorerst die Korruptionsstaatsanwaltschaft für alle Fälle des Amtsmissbrauchs zuständig war und daher von einer Fülle von substratlosen Anzeigen blockiert wurde.

Die Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde 2011 zur zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ( WKStA ) umgewandelt und kam dadurch erst zur großen Bedeutung und Wirksamkeit in der heutigen Zeit.

Mit Art. 90 a B-VG wurde die Verfassung mit dem Satz ergänzt „Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit“, sowie, dass durch Bundesgesetz eine Regelung über die Bindung an die Weisungen der vorgesetzten Organe erfolgen soll. Da im Art. 94 Abs. 1 B-VG die Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen normiert ist, wurde erörtert, wie ein Minister als oberstes Verwaltungsorgan einem „Organ der Gerichtsbarkeit“ Weisungen erteilen kann. Walter Geyer setzt kenntnisreich fort, dass man sich bald einig war, dass trotz der neuen Bestimmung alles beim Alten bleibt……

Ich denke, dass die derzeitige Konstruktion, wonach die Staatsanwälte der WKStA ihre Fälle im Rechtsmittelverfahren vor den Oberlandesgerichten selbst vertreten, diskussionswürdig ist, während Walter Geyer diese Bestimmung als sachgerecht darstellt.

Seit der Gründung der WKStA kommt es permanent zu Änderungen der Berichtspflichten, weil diese vor allem aus politischen Motiven einmal eingeschränkt und einmal ausgedehnt werden. Leider wurde die im Entwurf vorgesehene Weisungsfreistellung nicht gesetzlich normiert.

Bei der WKStA wurden erfolgreich eine Teambildung der fallführenden Staatsanwälte sowie der Einsatz von Fachexperten ermöglicht und bei der Führung von Großverfahren neue Wege im IT-Einsatz beschritten, mit denen vor allem die Auswertung großer Datenmengen, wie komplexer Buchhaltungs- und Mailsysteme deutlich erleichtert wurde. In aktuellen Verfahren sind die Früchte dieser Technologien auch medial omnipräsent. Daneben haben sich Videoaufzeichnungen und die Einführung des Whistleblowersystems bewährt. Alles wichtige Fortschritte in Richtung einer effizienten Korruptionsbekämpfung, wie sie vor allem auch von GRECO, der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption, seit Jahren gefordert wird.

Das Weisungsrecht ist, wie Walter Geyer instruktiv ausführt, ein Synonym für die Abhängigkeit der Staatsanwälte als Verwaltungsorgane und dass sie eben nicht Teil der unabhängigen Justiz sind. Seit 1986 normiert das Gesetz die Schriftlichkeit von Weisungen und die Begründungspflicht.

Allerdings finden immer noch sog. Dienstbesprechungen statt, in welchen die zuständigen Staatsanwälte einen Akt mit der Oberstaatsanwaltschaft „besprechen“, und da entfaltet sich das gefährliche, subtile Gespräch, welches außerhalb des Dienstweges und auch des vorgesehenen Protokolls stattfindet. Der Appell von Franz Fiedler, dass buchstäblich jeder Vorgang in der Justiz veraktet werden muss, ist endlich umzusetzen.

Meiner Ansicht nach hat die Einrichtung des Justizorganes Rechtsschutzbeauftragter nur zu einer Verzögerung des jeweiligen Verfahrens geführt, auch wenn der Gesetzgeber einen klar umgrenzten Aufgabenkatalog an grundsätzlich heiklen Ermittlungen und Verfahrensschritten festgelegt hat.

Dasselbe hat für den Weisungsrat zu gelten, weil es mir sowohl bei diesem als auch beim Rechtsschutzbeauftragten mehr als fraglich erscheint, dass überhaupt innerhalb angemessener Zeit der gesamte Akt gelesen und entschieden werden kann. Ich erinnere an einzelne spektakuläre Verfahren in der letzten Zeit, in denen sich die Angeklagten meines Erachtens mit Recht durch die lange Verfahrensdauer geschädigt erachten.

Ich denke, dass der Weisungsrat von dem damals agierenden Justizminister Wolfgang Brandstetter, damals noch unter der Bezeichnung Weisenrat, als Feigenblatt eingesetzt wurde, weil er bis zu seiner Bestellung als Minister sehr viele Causen als Verteidiger betreut und daher als „PR-Maßnahme“ pro forma die Verantwortlichkeit dem Weisen- bzw. Weisungsrat übereignet hat. Das kann nichts daran ändern, dass der Justizminister der allein Verantwortliche bleibt.

Es ist zu hinterfragen, ob der Gesetzgeber mit beiden Instituten, Rechtsschutzbeauftragtem und Weisungsrat, nicht selbst die Nichteinhaltung von § 9 StPO und Art 6 EMRK provoziert. Verfahrensbeschleunigend wirken beide Institute nicht, außerdem sind Rechtsschutz und damit Rechtssicherheit wohl genuin bei den dafür vorgesehenen Gerichten verortet.

Roland Miklau gestaltet eine sehr komprimierte und gleichzeitig übersichtliche Entwicklung der Geschichte des Ermittlungsverfahrens inklusive der Reform der STPO 2004/2008, während Farsam Salimi in seiner spannenden Studie „Kripo und Staatsanwalt in der StPO“ das komplexe Verhältnis (dieser beiden Organe) auf den Prüfstand stellt und darüber hinaus für mich charmante Vorschläge zu einer weiteren Reform erstattet, wie unter anderem weitere Spezialisierungen der Staatsanwaltschaften analog der WKStA in Richtung bspw. Internet- und Cyber- sowie Kunstkriminalität. Andere mir wohltuend erscheinende Reformvorschläge sind beim neuesten Exposee von Eckart Ratz „Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO“, ausführlich und erschöpfend, wie auch im Wiener Kommentar zur StPO, nachzulesen. Im Vorwort formuliert Eckart Ratz in seinem Traktat, dass ihm das Schrifttum kein Anliegen sei, das heißt also, dass außer seinen Ausführungen keine weitere Literatur mehr von Nöten ist.

Das gegenständlich besprochene Werk stellt eine Zeitreise mit allen nur denkbaren juristischen Facetten dar und sollte in jeder Bibliothek vorzufinden sein.


Nikolaus Lehner


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Rezension des Buches - "Fiat Justitia! 230 Jahre Oberlandesgericht Innsbruck" im Journal für Strafrecht 2021
von Schröder
Verlag: Universitätsverlag Wagner, Innsbruck, € 49,90


Rezension des Buches - 'Fiat Justitia! 230 Jahre Oberlandesgericht Innsbruck' im Journal für Strafrecht 2021
"Journal für Strafrecht 2021"

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Rezension des Buches - "Dort endet unsere Kunst" im Journal für Strafrecht 2021
von Ressler
Verlag: edition splitter, Wien, € 22,00


Rezension des Buches - 'Dort endet unsere Kunst' im Journal für Strafrecht 2021
"Journal für Strafrecht 2021"

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Rezension des Buches - "100 Jahre Republik Österreich, Kontinuität - Brüche - Kompromisse" im Journal für Strafrecht 2021
von Eberhard, Holoubek, Kröll, Lienbacher und Storr
Verlag: Österreich, € 98,00


Rezension des Buches - '100 Jahre Republik Österreich, Kontinuität - Brüche - Kompromisse' im Journal für Strafrecht 2021
"Journal für Strafrecht 2021"

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Rezension des Buches - "Fiat Justitia! - 230 Jahre Oberlandesgericht Innsbruck" in der Österreichischen Richterzeitung 2021
von Klaus Schröder
Verlag: Universitätsverlag Wagner, € 49,90


Rezension des Buches - 'Fiat Justitia! - 230 Jahre Oberlandesgericht Innsbruck' in der Österreichischen Richterzeitung 2021
"Österreichischen Richterzeitung 2021"

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Rezension des Buches - "100 Bundesverfassungsgesetz" im Österreichischen Anwaltsblatt 2021
von Bußjäger, Gamper, Kahl
Verlag: Österreich, € 49,00


Rezension des Buches - '100 Bundesverfassungsgesetz' im Österreichischen Anwaltsblatt 2021
"Österreichisches Anwaltsblatt 2021"

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Rezension des Buches - "100 Jahre Republik Österreich" in der Österreichischen Richterzeitung 2021
von Harald Eberhard, Michael Holoubek, Thomas Kröll, Georg Lienbacher und Stefan Storr
Verlag: Österreich, € 98,00


Rezension des Buches - '100 Jahre Republik Österreich' in der Österreichischen Richterzeitung 2021
"Österreichische Richterzeitung 2021"

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Buchbesprechung des Buches - "Wissenschaft - Praxis - Studium. Eine straf(prozess)rechtliche Symbiose" im Österreichischen Anwaltsblatt 10/2021
von Bernd Urban
Verlag: LexisNexis ARD ORAC € 32,00


Buchbesprechung des Buches - 'Wissenschaft - Praxis - Studium' im Österreichischen Anwaltsblatt 10/2021
"Österreichisches Anwaltsblatt 10/2021"

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Buchbesprechung des Buches - "Franceschini, Geheimdienste, Agenten, Spione. Südtirol im Fadenkreuz frember Mächte" im Journal für Strafrecht 2021/Heft 5
Verlag: Raetia € 24,90

Buchbesprechung des Buches - 'Franceschini, Geheimdienste, Agenten, Spione. Südtirol im Fadenkreuz frember Mächte' im Journal für Strafrecht 2021/Heft 5
"Journal für Strafrecht 2021/Heft 5"

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Buchbesprechung des Buches - "Urban, Wissenschaft - Praxis - Studium. Eine straf(prozess)rechtliche Symbiose" im Journal für Strafrecht 2021/Heft 5
von Bernd Urban
Verlag: LexisNexis ARD ORAC € 32,00


Buchbesprechung des Buches - 'Urban, Wissenschaft - Praxis - Studium' im Journal für Strafrecht 2021/Heft 5
"Journal für Strafrecht 2021/Heft 5"

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Rezension des Buches - "Dort endet unsere Kunst" im Österreichischen Anwaltsblatt 09/2021
von Otto Hans Ressler
Verlag: Edition Splitter € 22,00


Rezension des Buches - 'Dort endet unsere Kunst' im Österreichischen Anwaltsblatt 09/2021
"Österreichisches Anwaltsblatt 09/2021"

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Rezension des Buches - "Österreichisches Bundesverfassungsrecht" im Österreichischen Anwaltsblatt 09/2021
von Karl Korinek, Michael Holoubek, Christoph Bezemek, Claudia Fuchs, Andrea Martin, Ulrich E. Zellenberg
Verlag: Österreich € 379,00


Rezension des Buches - 'Österreichisches Bundesverfassungsrecht' im Österreichischen Anwaltsblatt 09/2021
"Österreichisches Anwaltsblatt 09/2021"

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Rezension des Buches - "Österreichisches Bundesverfassungsrecht 16. Lieferung"
von Karl Korinek, Michael Holoubek, Christoph Bezemek, Claudia Fuchs, Andrea Martin und Ullrich E. Zellenberg
Verlag: Österreich Preis € 379,00


Rezension des Buches - 'Österreichisches Bundesverfassungsrecht 16. Lieferung'
"Österreichische Richterzeitung 2021"

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Rezension des Buches - "Der Kampf um das Strafrecht"
von Richard Soyer und Alexia Stuefer
Verlag: Österreich Preis € 25,00


Rezension des Buches - 'Der Kampf um das Strafrecht'
"Österreichische Richterzeitung 01-02/2021"

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Rezension des Buches - "Hans Kelsen, Biographie eines Rechtswissenschaftlers"
von Thomas Olechowski
Verlag: Mohr Siebeck Preis € 60,70


Rezension des Buches - 'Hans Kelsen, Biographie eines Rechtswissenschaftlers'
"Österreichisches Anwaltsblatt 12/2020"

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Rezension des Buches - "StGB - Strafgesetzbuch Praxiskommentar"
von Alois Birklbauer, Marianne Johanne Hilf, Cathrinw Konopatsch, Florain Messner, Klaus Schwaighofer, Stefan Seiler und Alexander Tipold
Verlag: Facultas Preis € 220,00


Rezension des Buches - 'StGB - Strafgesetzbuch Praxiskommentar'
"Österreichische Richterzeitung RZ 2018"

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Rezension des Buches - "Staat und Verfassung - Einführung in die Allgemeine Staatslehre"
von Anna Gamper
Verlag: Facultas Preis € 34,00


Rezension des Buches - 'Staat und Verfassung - Einführung in die Allgemeine Staatslehre'
"Österreichische Richterzeitung RZ 2018"

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Rezension des Buches - "Korruption und Amtsmissbrauch.
Grundlagen, Definitionen, Beispiele zu den § 302, 304-3011 StGB" 10. Auflage

von Eva Marek, Robert Jerabek
Verlag: Manz


Rezension des Buches - 'Korruption und Amtsmissbrauch'
"Österreichische Richterzeitung RZ 2018"



Ich weiß nicht mehr, wie viele Auflagen des anzuzeigenden Werkes ich bereits besprochen habe; die 9. Auflage (2016) jedenfalls im AnwBl 2017. Nun erscheint ein Jahr später die 10. Auflage (2017) und ich habe wiederum die Ehre, diese rezensieren zu dürfen.

Äußerlich hat sich nicht viel verändert; die Seitenzahl ist ungefähr gleichgeblieben (174). Ebenso die Gewichtung im Umfang der Bearbeitungen: Amtsmissbrauch und weitere Auffangtatbestände (§§ 302, 310, 311 StGB): 94 Seiten;
§§ 304 – 309 StGB: 42 Seiten; also weniger als die Hälfte. Dieses Ungleichgewicht ist vor allem der unterschiedlichen Zahl von oberstgerichtlichen Entscheidungen zu verdanken.

Inhaltlich fällt dem Rezensenten – nach zunächst nur oberflächlicher Lektüre – eine wachsende Sicherheit und damit auch steigende Überzeugungskraft der Aussagen zu problematischen Merkmalen der Tatbestände (vor allem des § 302 StGB) auf. Dies ist nicht zuletzt Ausfluss der zahlreichen neueren und neuesten Entscheidungen des OGH (im besonderen seines 17er-Senates) zum Amtsmissbrauch, die allesamt von den Verfassern richtungsweisend verwertet werden. Die Strafrechtsanwendungsorgane wissen, dass sie richtig liegen, wenn sie den Ausführungen der beiden Verfasser folgen.

Das gilt jedenfalls für den Amtsmissbrauch, wo die Judikatur einen nachvollziehbaren Interpretationsrahmen vorgibt. Zu den §§ 304 ff fehlt eine solche richtungsweisende Judikatur.

Zwei kurze Anmerkungen zur reichlich wiedergegebenen Rechtsprechung des OGH (insonderheit des Fachsenates 17) seien dem Rezensenten gestattet:
  1. Die Ausdehnung der Hoheitsverwaltung auf Fälle der „schlichten Hoheitsverwaltung“ und auf Manipulationen im Rechnungswesen, in der Buchführung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wodurch das konkrete Recht der Abgabenhoheit verletzt scheint. Diese Ausdehnungen erfolgen in der Mehrzahl dort, wo die Vermögenstransaktionen selbst im Privatwirtschaftsbereich angesiedelt sind, der neue, engere Missbrauchsbegriff des dort anzuwendenden § 153 Abs 2 StGB aber nicht greift. Ein gefinkelter Weg, doch noch zu einer Strafbarkeit – nunmehr nach § 302 StGB – zu gelangen.
    Die genaue Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Privatwirtschaftsverwaltung ist auch für die Anwendbarkeit des VbVG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bedeutsam (§ 1 Abs 2 VbVG). Das wäre vielleicht an gegebener Stelle besonders hervorzuheben.
  2. Amtsmissbrauch durch Unterlassen: Richtig meinen die Verfasser, dass das Problem der Heranziehung des § 2 StGB bei Prüfung des § 302 StGB in der Lehre unterschiedlich erörtert wird. Klar dagegen ist die Judikatur des OGH, nach der § 2 StGB ausschließlich für Erfolgsdelikte gilt. Und § 302 StGB ist kein solches.
Ohne die Praxis allzu sehr zu verwirren, wäre ein Hinweis auf jenen Teil der Lehre doch angebracht, der die Anwendbarkeit des § 2 StGB bejaht (Argument: erfolgsqualifiziertes Tätigkeitsdelikt). Denn es gibt Fallgestaltungen, in denen selbst einem zuständigen Beamten die Garantenstellung fehlt oder in welchen es sinnvoll wäre, das Gleichwertigkeitserfordernis zu prüfen (etwa in Fällen der Unterlassung von Anzeigepflichten).

Diese Anregungen sind weniger als Kritik am gediegenen Werk der beiden Verfasser gedacht, als vielmehr zur möglichen Berücksichtigung in der kommenden Judikatur.
Und in diesem Zusammenhang sei dem Rezensenten ein über die Buchbesprechung hinausgehender Gedanke erlaubt: Möge der Fachsenat 17 des OGH auch nach dem Ausscheiden des überaus kompetenten Vorsitzenden Ratz erhalten bleiben. Eine mögliche Nachfolgerin im Vorsitz wäre nach ihrer Rückkehr zum OGH in der Verfasserin dieses „Standardwerkes zu den §§ 302, 304 – 311 StGB“ einfach zu finden.

Die Bezeichnung „Standardwerk“ – auf der Umschlagseite vorne werbewirksam angebracht – verdient die 10. Auflage dieser informativen, klaren, die Praxisbedürfnisse voll befriedigenden literarischen Emanation allemal. Dem Werk eine baldige Neuauflage (die 11.) zu wünschen, erübrigt sich. Sie ist schon vorprogrammiert.

Nikolaus Lehner

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Rezension des Buches - 'Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten'
im "Österreichischen Anwaltsblatt"

Rezension des Buches - "Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten"
von Max Leitner mit Zeichnungen von Herwig Zens
Verlag: Manz 2008


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Rezension des Buches - "Europäisches Nuklearrecht"
von Wolf-Georg Schärf
im "Österreichischen Anwaltsblatt"


Rezension des Buches - 'Europäisches Nuklearrecht'
Rezension des Buches - "Geschworenenprozesse"
von Katharina Rueprecht/Astrid Wagner
im "Österreichischen Anwaltsblatt"


Rezension des Buches - 'Geschworenenprozesse'
Rezension des Buches - 'Von Bawag bis Westenthaler. Die Prozesse des Jahres 2008' Rezension des Buches - "Von Bawag bis Westenthaler. Die Prozesse des Jahres 2008"
von Ricardo Peyerl
im "Österreichischen Anwaltsblatt"


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Rezension des Buches - "Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien"
Schriftenreihe Recht der elektronischen Massenmedien, Band 9

von Berka - Grabenwarter – Holoubek (Hrsg.)
Manzverlag Preis € 32,00. Wien 2012


In diesem Sammelband werden umfassend sowohl rechtliche wie auch praktische Aspekte abgehandelt, nämlich die Gefahren, die für Private und Unternehmen durch Online-gespeicherte Daten entstehen können. Es beginnt mit der Abhandlung von Thomas Höhne „Neue“ Persönlichkeitsrechte in Neuen Medien und zwar, wie kann der Schutz persönlicher Daten und Bilder der virtuellen Identität und der Ehre und Privatsphäre wirksam erfolgen und inwieweit muss der Schutz von Persönlichkeitsrechten insbesondere in sozialen Netzwerken kapitulieren.

Im Kapitel V spricht Höhne das Problem von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Staat an und verweist auch auf den interessanten Entwurf zu § 120 a StGB Thema Paparazzi und happy slapping, wobei schon der Entwurf des Gesetzes sehr problematisch bezüglich des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ist.

Sehr interessant und praxisbezogen ist das Kapitel: Der Mensch vergisst – das Internet nie oder ein Recht vergessen zu werden.

Helmut Koziol beschäftigt sich in der Folge mit der Providerhaftung nach ECG und Mediengesetz, welcher den Begriff Provider und die Anwendbarkeit von ECG und Mediengesetz aufarbeitet sowie die schadenersatzrechtliche Haftung sowie die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche mit den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen. Frederik Lendl beschäftigt sich mit dem Persönlichkeitsschutz – vor allem straf- und medienrechtliche Aspekte betreffend.

Maria Windhager beschäftigt sich mit den Onlinemedien und dem Persönlichkeitsrechtschutz. Windhager als permanente Vertreterin des Standard und des Standard.at beschäftigt sich mit den sehr interessanten praktischen Fällen und den Möglichkeiten mit einer außergerichtlichen Abmahnung auf rechtswidrige Inhalte hinzuweisen und können so mit einer sofortigen Löschung der inkriminierten Äußerung eine Klage abwenden (siehe S 69). Windhager stellt schließlich zum Status quo fest, dass der Persönlichkeitsschutz generell zu kurz kommt und die Justizministerin die angedachte Mediengesetznovelle nicht zeitlich präferiert. Mangelnder Opferschutz bedeutet im Ergebnis Schutz für die Täter. Dieser Verantwortung müssen sich nicht nur die Medien, sondern die ganze Gesellschaft stellen.

Walter Berka beschäftigt sich mit der Frage, welchen Beitrag das Datenschutzrecht zum Persönlichkeitsschutz leistet und fasst seine Ausführungen mit der provokanten Frage: „ist das Datenschutzrecht ein Papiertiger?“ zusammen.

Thomas Thiede beschäftigt sich mit dem Persönlichkeitsrechtschutz, der internationalen Zuständigkeit und anwendbares Recht.

Ottfried Jarren / Christian Wassner beschäftigen sich mit dem Persönlichkeitsschutz in der Online-Kommunikation am Beispiel von Social Media Anbietern.

Da ich zum 69. Deutschen Juristentag (DJT) in München eingeladen war und sich zwei der sechs Fachabteilungen den Rechtsfragen gewidmet haben, die das Internet betreffen, in der einen Abteilung geht es um Strafverfolgung im Internet, in der anderen ging es um IT – und Kommunikationsrecht und Persönlichkeits- und Datenschutz, darf ich im Zusammenhang mit dieser Buchbesprechung folgendes festhalten: Zusammenfassend wurde postuliert, dass auf europäischer Ebene bessere Regeln für den Daten- und Persönlichkeitsschutz gefunden werden müssen, weil die nationale Gesetzgebung beim globalen Netz an ihre Grenzen gerät. In der Abteilung Strafrecht wurde festgestellt, dass natürlich alle Strafgesetze auch im Internet gelten, aber die Fragen einer besonderen Art von mobbing, von Datenklau, von Datenhehlerei und der Schutz der Daten der Bürger muss erst geregelt werden. Es gibt ein Spannungsverhältnis, nämlich auf der einen Seite, dass es nirgendwo grenzenlose Freiheit geben darf, weil man immer auch die Freiheit des anderen sehen muss und dafür fehlen die Regeln.

Diese Schriftenreihe ist an sich ein Muss, aber der Band 9 überragt meines Erachtens alle bisherigen und muss jedenfalls in jeder Bibliothek eines engagierten Juristen – egal auf welcher Seite – stehen.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Staatsgewalt" - Die Schattenseiten des Rechtsstaates"
von Katharina Rueprecht und Bernd-Christian Funk
Verlag: Molden Preis € 19,99


Rezension des Buches - 'Staatsgewalt'
"Richterzeitung"
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Rezension des Buches - "Österreichisches Bergsportrecht"
Monika Hinteregger und Gerd-Peter Reissner (Hrsg) von o.Univ.Prof. Dr. Martin Binder
Verlag: Österreich Preis € 52


Der unvergleichbare Verdienst dieses Buches ist in dem Umstand begründet, dass unglaublich übersichtlich und vollständig alle Sportarten, welche man am Berg ausüben kann, von allen Seiten behandelt werden.

Im Einzelnen beschäftigt sich das Buch mit Wandern, dem Geländelauf, Mountainbiken, Skifahren, Rodeln, Snowboarden, Skibobfahren, Felsklettern und Canyoning.

Eine weitere Gliederung besteht darin, dass subtil zwischen Berufs- und Freizeitsport differenziert wird und findet schließlich auch eine Auseinandersetzung des Bergsportes mit dem Sozialversicherungsrecht statt.

Jede Sportart nimmt vorerst auf die bestehenden Rechtsgrundlagen Bezug, so z.B. beim Skifahren auf vertragliche Nutzungsrechte oder Ersitzung einer Dienstbarkeit bzw. öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte.

Beim Kapitel Berufssport wird nicht nur das Berufsbild des Bergsportlers dargelegt, sondern auch die diversen Gestaltungstypen (Arbeits-, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Gesellschafts- oder Vereinsverhältnisse).

Grundsätzlich besonders wichtig sind die Ausführungen bzgl. des Gefahrenschut-zes, der Haftungsfragen, der Fürsorge- und Treuepflicht, der Beendigung der Arbeitsverhältnisse, der Schiedsgerichtsbarkeit und da insbesondere der internationale Aspekt, sowie des Verbandsgerichts und der Disziplinareinrichtungen.

Auch der Anhang ist besonders wesentlich und umfangreich. Es gibt nämlich ein Verzeichnis der zit. Literatur und der besonderen Rechtsquellen (europäische Richtlinien, Landesgesetze etc.)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Rechtszersplitterung sich die bisherige Rechtssprechung und Literatur vielfach nur mit Einzelfragen beschäftigt hat und die Bedeutung des vorliegenden Werkes darin zu finden ist, dass ein systematischer und aktueller Überblick mit problemorientiertem Vorgehen gegeben wird. Darüber hinaus behandelt es nicht nur die Wegefreiheit, sondern auch die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die arbeitsrechtlichen Berührungspunkte sowie den Sozialschutz bei Eintritt von Sportunfällen. Weiters wird die europarechtliche Freizügigkeit erörtert.

Univ. Prof. Binder lehrt an der Universität Innsbruck Arbeits-, Sozial- und Bürgerliches Recht und ist auch selbst begeisterter Bergsportler, was man eben bei der Lektüre dieses Buches merkt.

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Rezension des Buches - "Unabhängigkeit der Medien"
Band 8 in der Schriftenreihe "Recht der elektronischen Massenmedien"

Berka-Grabenwarter-Holoubek (Hrsg)
Verlag: Manz Preis € 32


Das Schwergewicht des besprochenen Buches basiert auf dem 6. Rundfunkforum, welches in Wien im September 2010 stattfand; die dort gehaltenen Vorträge werden in diesem Band kommentiert.

Im Hinblick auf die immer größere Bedeutung der elektronischen Massenmedien hat der Band 8 eine sehr verdienstliche Artikelvielfalt mit den verschiedensten Ansätzen zur Prüfung der komplexen Frage der Notwendigkeit unabhängiger Medien; unter Berücksichtigung der verschiedenen Themenschwerpunkte haben folgende Autoren Beiträge verfasst:

Prof. Dr. Manfred Prisching (Universität Graz):
„Die Unabhängigkeit der Medien in der Spätmoderne“

Univ. Ass. Dr. Christoph Bezemek LL.M.:
„Die Unabhängigkeit der Medien vom Staat“

Univ. Prof. Dr. Roland Winkler (Universität Salzburg):
„Die Unabhängigkeit der Medien in der Gesellschaft“

Univ Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem - LL.M. (Universität Hamburg), Richter am Bundesverfassungsgericht Deutschland A.D.:
„Die Unabhängigkeit des Rundfunks“

Dr. Michael R. Kogler, Verfassungsdienst, Bundeskanzleramt:
„Unabhängigkeitssicherung durch Werberecht?“

Univ. Prof. MMMag. Dr. Barbara Leitl-Staudinger (Universität Linz):
„Organisation der Rundfunkregulierung als Unabhängigkeitssicherung“

Univ.Ass. Dr. Mathis Fister (WU Wien):
„Das Arbeitsrecht im Dienste der Unabhängigkeit der Medien“

Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek (WU Wien):
„Innere Rundfunkfreiheit“

Das Buch zeigt die Probleme auf, wie die Medien vor staatlichem Einfluss geschützt werden beziehungsweise werden sollen, wie die Unterschiede sind zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk und die Problematik des Unabhängigkeitsanspruchs des Medienmitarbeiters gegenüber dem jeweiligen Medium selbst und inwieweit es eine gesunde Balance zwischen der effektiven Regulierung und der Selbstregulierung der Medien gibt; evaluiert Lösungsmodelle und entwickelt Umsetzungsvorschläge für das österreichische Medien- und Rundfunkrecht.

Prisching beschreibt in seinem Artikel die Medien als vierte Gewalt und gehe ich insofern noch weiter, als ich behaupte, dass durch die in diesem Buch klar hervorgetretenen Spannungsverhältnisse im öffentlichen Leben es in der Zwischenzeit so weit gekommen ist, dass die Medien bedauerlicherweise bereits die anderen drei Gewalten, die in der Verfassung vorgesehen sind (Legislative, Exekutive, Judikative) zurückgedrängt haben und muss dies unbedingt gesetzlich noch reguliert werden.

Prisching kommt zu dem richtigen Ergebnis, dass schon eine Mediokratie vorliegt, weil für die Mehrzahl der Menschen in der Diskussion die Behauptung „ihres Blattes“ als einzige Wahrheit zitiert wird, weil sie eben – wenn überhaupt – kein zweites Printmedium lesen. Die Medien sind bei der Erzeugung von Stimmungen bereits wichtiger als bei der Übermittlung von Informationen und sind Stimmungen für den Medienkonsumenten leichter verständlich als Kommentare zu Sachentscheidungen. Im Laufe der letzten Jahre nahm der Qualitätsjournalismus immer mehr ab und geht es primär nur mehr um die Story und damit meint auch Prisching, dass es nicht mehr um den Wahrheitsgehalt geht, sondern dass eine Botschaft in Form einer Inszenierung zu einer bewussten Täuschung der Wählerschaft indiziert ist, weil die Menschen immer oberflächlicher werden und daher seriöse Politik als langweilig gilt. Die notwendige Aufmerksamkeitskultur bzw. –erregung setzt auf narzisstische Selbstdarstellung und Emotionalisierung, was sogar soweit geht, dass nicht nur in Österreich Ministerien in einzelnen Medien Inserate platzieren, natürlich dafür bezahlen und als Gegenleistung eine positive (daher nicht objektive) Berichterstattung bekommen. Sehr realistisch schildert Prisching auch das symbiotische Verhältnis in der Form, dass gewisse Medien durch die Infusion aus öffentlichen Geldern überhaupt am Leben gehalten werden und die öffentliche Instanz die Drohung einsetzen kann, den Geldhahn zuzudrehen, wenn nicht eine entsprechende wohlwollende redaktionelle Seite er-scheint.

Besonders gelungen sind die sich gegenseitig im Inhalt ergänzenden Artikel und die vielen Entscheidungen des EGMR.

Wien, am 07.09.2011 Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Die Geschorene, eine wahre Geschichte von Mord, Intrige und Befreiung"
Katharina Zara
Verlag: Ch.BECK


In „Die Geschorene“ 1 beschreibt Katharina ZARA inhaltlich im Wesentlichen die erst nachträglich gegen einen mehrheitlichen Schuldspruch in einem Mordprozeß insbesondere gegen die gesamte Verhandlungsführung des Vorsitzenden und gegen die polizeilichen Ermittlungsergebnisse aufgetretenen Bedenken einer Hausfrau und mit ihrer Enkelin beschäftigten Großmutter, die als Geschworene in einem Mordprozeß tätig war und de entscheidende Frage nach der Schuld des Angeklagten wie sechs weitere Geschworene mit ja beantwortet hat. Rosy Meyer, die Hauptfigur, vor ihrer Ehe als Stewardess tätig, gelingt es zunächst den Obmann und dann auch noch weitere Geschworene auf ihre Seite zu bringen und versucht zuerst mit legalen Mitteln vergeblich eine Wiederaufnahme des Prozesses zu erreichen. Nach eher kontraproduktiven Kontakten mit dem Schwurgerichtsvorsitzenden, der Ministerial-bürokratie und dem Strafrechtslehrkanzelinhaber, erhält sie lediglich den Rat zu lernen mit einem Fehlurteil zu leben. Letztlich erreicht sie mit Hilfe einer Pressekonferenz doch ihr Ziel. Allein dieser Erfolg ist ein Phyrrussieg, denn eine neue Anklage wird vorbereitet, obgleich die nach „Anweisung“ des Vorsitzenden als einzig verlässliches Beweismittel dargestellte Hauptbelastungszeugin letztlich sogar schriftlich behauptet, von der Polizei zur Belastung des Angeklagten gezwungen worden zu sein und ein Ermittler zur Torwache degradiert und aus unbekannten Motiv ermordet wurde. Schließlich wird sie zur Fluchthelferin des Verurteilten, der sein in der Haft begonnenes Rechtsstudium zu Flucht benützt und untertaucht.

Es ist unverkennbar, daß die noch offene Strafsache Tibor FOCO als Vorlage gedient hat. In der Ausführung ist geradezu bestechend die einfühlsame Offenlegung der Gedanken- und Gefühlswelt der Hauptfigur neben ihrer zielstrebigen Verfolgung ihres Anliegens auch in Hinblick auf ihre häusliche Situation gegenüber ihrer berufstätigen und sich immer benachteiligt fühlenden Tochter und ihres ehrgeizigen aber unbeholfenen und vom Leben enttäuschten Ehegatten, der um sich selbst zu bestätigen ein Verhältnis als wöchentlichen Bowlingbesuch mit Freunden tarnt. Auch der Seitenschritt in die indische Mythologie ² ist gekonnt und entbehrt nicht einer gewissen Symbolik für den gesamten Roman.

Durch die Überzeichnung, die fast bis zur Entfremdung der entsprechenden Personen in Rechtsanwenderfunktionen führt, nimmt der Leser die sicher manchmal unerfreulichen realistischen Züge der Rechtsanwenderinstitutionen deutlicher wahr, als wenn die Autorin den „normalen“ Ablauf in Gerichten, Ministerien und Universitäten beschrieben hätte. Bekanntlich arbeitet die Satire vornehmlich mit diesem Element. Doch bedient sich die Autorin, die offensichtlich eigene ihr nicht angenehme Erfahrungen als Rechtsanwältin ³ eingearbeitet hat, doch behutsam dieser Technik. Die Kritik an der Wirklichkeit – der sicher unhaltbare Umstand, daß die in einer Sache verurteilenden Richter auch über die Wiederaufnahme dieser Sache entscheiden, war im Zeitpunkte des Erscheinens des Buches eben aus dem Anlasse Foco bereits legistisch geändert – scheint somit nicht das wichtigste Anliegen zu sein. Drastisch zeigt die Verfasserin nämlich auf, daß gerade der rechtschaffene Mensch in hartnäckiger Verfolgung seines als gerecht empfundenen Zieles auf Abwege geraten kann, somit auf illegale Umstände und Handlungsweisen, wie hier die Fluchthilfe, die ihm die Unbescholtenheit und damit auch die von ihm fast fanatisch vertretene Rechtschaffenheit im Endeffekt nehmen.

1 Katharina ZARA: „die Geschorene“, eine wahre Geschichte von Mord, Intrige und Befreiung, Verlag Ch.BECK; München 2002

2 Aus Peter Stoterdijk: „Zur Welöt gekommen – Zur Sprache gekommen“, Legende von Göttervögeln, Frankfurter Vorlesungen, Frankfurt 1988, - Seite 37

3 Sie wird am Umschlag vom Verlag als Wiener Rechtsanwältin beschrieben und hat der Verlag BECK auch „Die Rechthaber“ und „Mein kriminelles Tagebuch, Aufzeichnungen aus dem Gerichtsalltag“ von ihr veröffentlicht.


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Rezension des Buches - "Zum österreichischen Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB"
Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz – Band 153
Preis € 34,80


Die Herausgeber Albert Holzbauer und Johannes Klopf haben sich für die Kompilation der wichtigen Artikel zu diesem Problem sehr verdienstlich gemacht. Ich darf moderat festhalten, dass dieses Problem eine Bombe des Strafvollzugs und damit der gesamten Justiz nicht nur in Österreich ist.

Mit Ausnahme des besonders wichtigen Experten, Dr. Frottier, sind die wichtigsten mit diesen Problem befassten Personen mit einem Artikel vertreten.

Prof. Dr. Norbert Nedopil, Abteilung für Forensische Psychiatrie, der Psychiatrischen Klinik der Universität München, der sich mit der überstürzenden Entwicklung der Sicherungsverwahrung in Deutschland und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzt.

DSA Albert Holzbauer, Lektor Fachhochschule Linz, Fakultät für Gesundheit und Soziales mit „Die Heilkraft der Staatsgewalt; Zur Kritik zum Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB“

Dr. Norbert Minkendorfer, Hon. Prof., ehemals Leiter der Justizanstalten Wien- Mittersteig und Garsten mit dem plakativen Artikel „Wie lange sind 8 Monate? oder der grenzenlose Maßnahmenvollzug“

Univ. Doz. Dr. Anton Bernd Schmeikal, Wiener Institut für Sozialwissenschaftliche Dokumentation und Methodik „Debasement of State by the Law & How to Reconstruct Sozial Life“

Karl Helmreich, Dipl.Sozialarbeiter „Erfahrungen in der Begleitung von Insassen, über die die Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB verhängt ist“

Dr. Johannes Klopf, Assistenzprofessor in Salzburg für Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie „Bemerkungen zum Österreichischen Maßnahmenvollzug auf dem Hintergrund von Begutachtungsverfahren“

MMag. Martin Kitzberger (Psychologe und Philosoph, Leiter forensisches Zentrum Asten)/Thomas Giritzer/Lorenz Aigner-Reisinger „Komorbidität, Persönlichkeitsstörungen: Die Behandlung geistig abnormer zurechnungsfähiger Rechtsbrecher im Forensischen Zentrum Asten“

In seiner Gesamtheit gesehen wirft das Buch die Frage nach der Ethik auf, wenn Entscheidungsträger mit Problemen konfrontiert werden, die in der Folge münden:
„Was soll ich tun?“

Die Frage, wie unsere Gesellschaft mit gefährlichen und/oder psychisch kranken Tätern umgehen soll, ist immer aktueller aber noch immer ungelöst.

Der EGMR hat schon im Dezember 2009 die nachträgliche Aufhebung der Begrenzung einer ersten Anordnung von Sicherungsverwahrung für konventions- und damit menschenrechtswidrig erklärt und im Mai 2012 hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe sich dieser Entscheidung angeschlossen. Dieses Büchlein gehört in die Bibliothek von jedem Interessierten, der sich mit dieser Problematik beschäftigt.

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Rezension des Buches - "Der medizinische Sachverständige"
Rechtliche Grundlagen und Beispiele guter Praxis medizinischer und pflegerischer Sachver-ständigengutachten. 1. Auflage. Erscheinungsjahr 2013
Kröll/Schweppe/Neuper (Hg.)
Verlag: Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Preis € 48,80


Das Buch erscheint in der Schriftenreihe „Recht und Risikomanagement“, Band 3, Herausgeber Wolfgang Kröll, Peter Schweppe und Oliver Neuper.

Im Hinblick auf die ungeheure Entwicklung in allen Gebieten, in denen es zu wirtschaftlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen kommt, werden die Sachverständigen immer wichtiger, umso mehr, als die Gerichte durch die spezifizierten Probleme in der Entscheidung überfragt sind und daher Sachverständige beiziehen müssen, sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen.

Das vorliegende Buch schränkt zwar auf die Problematik der medizinischen Sachverständigen ein, ist aber dennoch schwergewichtig, nicht nur aufgrund der Seitenanzahl von 500 Seiten.

Im vorliegenden Buch haben alleine 27 Autoren (manche mehrmals) aus verschiedensten Fachrichtungen die rechtlichen Grundlagen der wichtigsten Problemstellungen bearbeitet und wurden auch praktische Beispiele inkludiert, wie Gutachten gestaltet werden sollten, um in einem medizinischen Behandlungsfehlerprozess als entscheidende Grundlage für die Beweiswürdigung dienen zu können; Wenn Gutachten nicht vollständig oder nicht kompetent genug sind, kommt es oft zu einem zweiten und in der Folge manchmal sogar zu einem dritten Gutachten. Die Verfahren ufern aus, die Kosten steigen und die Probleme für die Gerichte werden nicht geringer, mit für die Parteien oft schon von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise her schrecklicher Konsequenz.

Dieses Buch ist deshalb einzigartig, weil es zwar schon eine Fülle von Literatur zu diesem Thema gibt, aber durch die Kombination mit aktuellen Beispielen ein neuer Weg beschritten wurde, der bei entsprechender Verfolgung zu einer wesentlichen Erleichterung der oft schwerwiegenden Probleme führen wird. Darüber hinaus leistet dieses Buch auch einen wesentlichen Beitrag zur Patientensicherheit.

Die Herausgeber und einige Autoren mögen mir verzeihen, dass ich aus Platzmangel nicht alle erwähnen kann, obwohl ich sie gerne erwähnen würde, sondern ziehe zugegebenermaßen sehr subjektiv einige heraus, wobei grundsätzlich zwischen Sachverständigen für Zivil- und Sachverständigen für Strafsachen zu unterscheiden ist.

Besonders hervorstechend ist der Beitrag von Univ.Prof. Peter J. Schick „die strafrechtliche Verantwortung des Sachverständigen“ und dass Dr. Christian Gass über die Befangenheit des Sachverständigen in zivilgerichtlichen Verfahren einen lesenswerten Beitrag abgegeben hat sowie von Staatsanwalt Stefan Strahwald „Der medizinische Sachverständige im Strafverfahren“.

Wichtig erscheint mir auch der grundsätzliche Beitrag von Wolfgang Kröll über „Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens“, von Gerald Ganzger „Der Sachverständige und die Medien in rechtlicher Sicht“ sowie von Schweppe/Kröll/Neuper „Das medizinische SV-Gutachten und dessen Beitrag zur Patientensicherheit“.

Das vorliegende Buch vereint also theoretische Abhandlungen der wesentlichen Bereiche mit praktischen Beispielen aus unterschiedlichsten medizinischen Fachdisziplinen und ist als Nachschlagewerk für jeden SV als auch als Grundlage für die Ausbildung zum SV unbedingt notwendig.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Handbuch des Buchsachverständigen"
Manz Verlag Herausgeber Siart Weiß, Preis € 64,00

Der Herausgeber Rudolf Siart hat mit den beiden weiteren Autoren Helge Eckert, Richter am Arbeits- und Sozialgericht und Vorsitzender der Evaluierungskommission des Sachverständigenverbandes und dem Richter am LG für Strafsachen Wien, sowie Vorsitzenden eines Spruchsenats in Wien Dr. Gerhard Pohnert, einen Praxisleitfaden für Gutachten in Zivil- und Strafverfahren im Verlag Manz im Jahre 2012 herausgegeben. Mag. Rudolf Siart ist seit ca. 30 Jahren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und seit 1985 Buchsachverständiger, sowie Vortragender im Ausbildungswesen der Akademie der Wirtschaftstreuhänder und der Justiz, er ist daher wie kein Zweiter besonders geeignet im Zusammenwirken mit den beiden Praktikern Eckert und Pohnert die Fülle der Materie so übersichtlich und überzeugend darzustellen, wie es ein Praktiker benötigt.

Beginnend mit dem besonders übersichtlichem Inhaltsverzeichnis von alleine acht Seiten, bis zu den Musterbriefen und Musterbeispielen ist dieses Handbuch für jedermann geeignet, sowohl für den Sachverständigen selbst und seinem Team, als auch für jeden Rechtssuchenden und Rechtsanwendenden (Justiz).

Mir persönlich fehlen die Standesregeln, allerdings müssten diese endlich in der Form von Rechtsnormen gegossen werden, siehe deren Motivenbericht und die wichtigste Judikatur.

Das Handbuch muss schon eine weite Verbreitung gefunden haben, weil es sogar für mich schwierig war mir ein solches zu besorgen, um es endlich auch einer Besprechung zuzuführen.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Klinisches Risikomanagement II"
Beiträge zur Patientensicherheit, herausgegeben von Becker/Glaser/Kröll/Schweppe/Neuper
Verlag: Schriftenreihe Recht und Risikomanagement 2, 249 Seiten, Preis € 38,80


War schon Klinisches Risikomanagement I sehr anspruchsvoll, ist das nunmehrige besprochene Buch Klinisches Risikomanagement II noch anspruchsvoller und wichtiger, weil je mehr gespart werden muss, umso wichtiger ist ein erfolgreiches Risikomanagement, um unter Bedachtnahme auf das geringere Budget eine Patientensicherheit annähernd gewährleisten zu können.

Wichtig wäre, dass die Vorgaben dieses Buches in der Praxis auch umgesetzt werden.

Besonders richtig ist der Ausblick in der Zusammenfassung auf Seite 132, wo zugegeben wird, dass noch großer Handlungsbedarf vorliegt und dass die Patientensicherheit nur dann sichergestellt werden kann, wenn eine systematische Planung und Überwachung der entsprechenden Systeme, Strukturen und Abläufe erfolgt. Es sei mir gestattet, dass ich hier im Interesse aller Leser, die auch Patienten werden können, festhalte, dass diese zitierte Behauptung sehr gut klingt, aber in der Praxis nicht vollzogen werden kann, weil das Budget für die Gesundheit im Allgemeinen und bei den Krankenanstalten im Besonderen zu gering ist.

Ein Teil der sehr verdienstlichen Herausgeber sind bei der KAGES beschäftigt und muss man dieser zugutehalten, dass – soweit ersichtlich – der Steirische Krankenanstaltenverband der einzige in Österreich ist, der sich zumindest theoretisch eingehend mit den Problemen auseinandersetzt. Dies ist zumindest eine Möglichkeit, dass es auch in der Praxis wieder mehr um die Patientensicherheit als um die Gewinnoptimierung der Krankenanstalten geht, weil dann diese Unglücksfälle in den Spitälern vermieden werden und auch die angestellten Mediziner weniger Stress haben und sich entsprechende Gerichtsverfahren ersparen.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Einschüchterung mittels Rechtsexpertisen"
von Johannes Oberlaber
Verlag: Österreich, 2014, Preis € 58,00


Es handelt sich um die Dissertation des Universitätsassistenten am Institut für Straf-rechtswissenschaften der JKU Linz, Dr. Johannes Oberlaber, der Doktor-Vater ist Universitätsprofessor Dr. Alois Birklbauer. Der Verfasser behandelt die Problematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Experten, die ein Gutachten zu erstatten haben, sowie die Strafbarkeit der jeweiligen Auftraggeber. Der Verfasser beleuchtet die Möglichkeiten ein Gutachten so zu erstatten, dass eine Strafbarkeit vermieden werden kann.

Nicht behandelt werden unternehmensinterne Ermittlungen, weil hier die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit natürlich nicht Voraussetzungen sind.

Bei der Strafbarkeit des Auftraggebers der Rechtsexpertise setzt sich der Verfasser mit den diesbezüglichen Entscheidungen hinsichtlich der Nötigung nach § 105 StGB und der Erpressung nach § 144 StGB sowie der Qualifikationen der Drohung mit Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz § 106 Abs 1 Z 1 StGB und § 145 Abs 1 Z 1 StGB auseinander. Die Sozialadäquanz des Vorgehens des Auftraggebers der Expertise wird an den Absätzen 2 der § 105 und § 144 StGB gemessen. Der Autor verweist auch darauf, dass entscheidend die Maßfigur eines rechtstreuen Dritten ist, also dem aus dem Verkehrskreis des Täters stammenden gewissenhaften Menschen, weil es keine Rechtsnormen gibt für die Beantwortung der Frage „Ist die empirisch gefährliche Erfolgsherbeiführung durch das Verhalten aus normativen Gründen tolerierbar?“

Die Strafbarkeit des beigezogenen Gutachters liegt in der verpflichtenden Einhaltung von Objektivität, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und folgt aus der Fachkompetenz des Experten und seinem öffentlichen Bekenntnis zu dieser Kompetenz, weil dies dem Begriff des „Gutachtens“ immanent ist. Da durch die letzte Reform im Strafprozess das Privatgutachten wesentlich aufgewertet wurde (§ 126 Abs. 5, § 222 Abs. 3 und § 249 Abs. 3 StPO), wird die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die Sozialadäquanz des Vorgehens beeinträchtigen, wodurch die objektive Zurechnung erfüllt sein kann, was die Strafbarkeit wegen Beitrags zu einer strafbaren Handlung durch den Auftraggeber des Gutachtens oder auch in unmittelbarer Täterschaft begründet werden kann.

Diese Monographie ist durch die wissenschaftliche Aufarbeitung, welche auch alle Abgrenzungen ausführlich behandelt, für jeden Praktiker unentbehrlich.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Strafrecht für Wirtschaftstreuhänder"
Rechtsanwälte Mag. Dr. Christopher Schrank und Dr. Gerald Ruhri sind die Ver-fasser des Handbuches für die Praxis
Verlag: Linde, Preis € 58,00


Die beiden Verfasser sind praktizierende Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Wien, sowie Vortragende und Autoren bei Fachseminaren und Fachpublikationen. Das sehr übersichtlich gegliederte Buch in einen materiell- und prozessrechtlichen Teil richtet sich an Praktiker mit dem Ziel, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Lage sind sich mit den täglichen Problemen erfolgreich auseinanderzusetzten. Der materielle Teil behandelt nicht nur das StGB, sondern auch das Nebenstrafrecht wie KMG, DSG etc. und im Verfahrensteil die prozessrechtliche Sonderstellung der Wirtschaftstreuhänder sowie das Rechnungslegungskontrollgesetz (RL-KG).

Auch der Anhang über die relevanten Rechtsquellen, das Abkürzungs- und Literaturverzeichnis ist mustergültig und für jeden Wirtschaftstreuhänder, aber auch sonst für jeden Praktiker auf diesem Gebiet unersetzbar.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Korruption hat im Sport keinen Platz"
Mag. Eva Marek, Dr. Robert Jerabek und Dr. Günther Marek
Verlag: Manz 2014, Preis € 9,90


Die beiden Verfasser nämlich die Behördenleiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien Mag. Eva Marek und der Rechtsschutzbeauftragte im Bundesministerium für Justiz sowie Weisenrat und erster Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH i.R. Dr. Robert Jerabek haben verdienstlicher Weise bereits die 7. Auflage des Standardwerks „Korruption und Amtsmissbrauch“ zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB herausgebracht. Diese Arbeit ist österreichweit die erste Kompilation, welche das Korruptionsstrafrecht in einer umfassenden Form darstellt und ist dieses Buch zu Recht in der Praxis sehr begehrt, weil allein schon die Beispiele aufzeigen, wie wichtig dieses Buch im Hinblick auf die notwendige Bewältigung von Interessenskonflikten ist. Nunmehr haben die Verfasser dieses Buches unter Mitwirkung des stellvertretenden Sektionschefs im Bundesministerium für Inneres und Sicherheitsverantwortlichen für die Euro 2008 Dr. Günther Marek, die nicht nur selbst aktiv ausübende Sportler sind, sondern auch im Sportbetrieb schon lange Zeit tätig, die Aspekte betreffend Korruption spezifisch für den Sport im Detail behandelt und beleuchtet. Durch diesen Leitfaden werden die Sportverbände, Vereine und alle Institutionen, welche mit dem Sport befasst sind, in diesen Themenkomplex eingeführt und unterstützt. Daher ist auch der pointierte Untertitel „Leitfaden für richtiges Handeln auf der sicheren Seite“ sehr richtig gewählt, um die Korruption in der Zusammenarbeit zwischen dem Justiz- und Innenministerium und den Vertretern des Sports effektiv bekämpfen zu können.

Die Verfasser haben aus eigener Wahrnehmung feststellen müssen, wie gerade im Bereich des Sports und auch wegen der nunmehrigen Strafbarkeit von „Klimapflege“ und des erweiterten Amtsträgerbegriffs, sich Unsicherheit breit gemacht hat. Um dieses Unbehagen bereits an der Wurzel auszugrenzen wurde eine leicht fassbare und juristisch klare Anleitung für den straflosen Umgang mit Amtsträgern geschaffen und deshalb wurde auch auf eine besonders komplizierte wissenschaftliche Ausdrucksweise verzichtet. Dieses Büchlein sollte ein Beispiel dafür sein, wie der Zugang zum Recht auch in anderen Gebieten für die breite Bevölkerung verbessert werden sollte und muss, da die bestens gemeinten und oft auch durchgeführten Rechtsnormen für den einzelnen Bürger nicht mehr genügend verständlich gemacht werden. Das beste Beispiel dafür ist auch, dass manchmal sogar die praktizierenden Juristen, nämlich Anwälte und auch Justizangehörige wie Richter und Staatsanwälte, die Materie nicht genügend be-herrschen, um Fehlurteile zu verhindern.

Völlig richtig wurde die subjektive Tatseite nicht weiter behandelt, weil Ziel des Leit-fadens ist es, die objektive Tatbestandsverwirklichung zu vermeiden.

Ergänzt wird dieses Werk aber nicht nur durch die Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetze des Bundesministeriums für Justiz, abrufbar auf der Homepage des Ministeriums, sondern ist zur weiterführenden Information auf das bereits eingangs erwähnte Standardwerk Marek/Jerabek in der 7. Auflage zu verweisen.

Normalerweise will man als Rezensent unbedingt auch etwas kritisieren dürfen, um sich selbst zu profilieren, mir ist das trotz genauer und intensiver Betrachtung nicht gelungen und deshalb wünsche ich mir auch eine weite Verbreitung dieses Leitfa-dens, wie es dem zitierten Standardwerk im Hinblick auf die Wichtigkeit gelungen ist.

Dr. Nikolaus Lehner, em. Rechtsanwalt

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Rezension des Buches - "Schadenersatz und Prozessführung"
von Philipp Fidler
Verlag: Manz Preis € 79,00


Rezension des Buches - 'Schadenersatz und Prozessführung'
"Österreichisches Anwaltsblatt 2015/07-08"

Rezension des Buches - 'Schadenersatz und Prozessführung'
"RZ 2015/223"

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Rezension des Buches - "Dem Strafrecht verschrieben"
von Richard Soyer/Alexia Stuefer
Verlag: Verlag Österreich Preis € 22,00


Rezension des Buches - 'Dem Strafrecht verschrieben'
"Österreichisches Anwaltsblatt 2016/03"

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Rezension des Buches - "Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten"
von Max Leitner
Verlag: Stämpfli Verlag 2015 Preis € 21,90


Rezension des Buches - 'Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten'
"RZ 2016/75"

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Rezension des Buches - "Walther Rode - Aspekte seiner Biografie"
von Roland Knie, Alfred J. Noll und Daniela Strigl
Verlag: Czernin-Verlag Preis € 10,00


Rezension des Buches - 'Walther Rode - Aspekte seiner Biografie'
"Österreichisches Anwaltsblatt 2016/06"


Rezension des Buches - 'Walther Rode - Aspekte seiner Biografie'
"RZ 2016/98"

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Rezension des Buches - "Korruption und Amtsmissbrauch.
Das Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB" 8. Auflage

von Eva Marek / Robert Jerabek
Verlag: Manz Preis € 38,00


Rezension des Buches - 'Korruption und Amtsmissbrauch. Das Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB'
"Österreichisches Anwaltsblatt 2016/05"

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Rezension des Buches - "Die Haftung des Schiedsrichters"
von Max Leitner
Verlag: Manz Preis € 69,00


Rezension des Buches - 'Die Haftung des Scheidsrichters'
"RZ 2016"

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Rezension des Buches - "Die neue Gier: Warum wir immer maßloser werden"
von Max Edelbacher
Verlag: Goldegg


Es gibt viele brennende Themen auf dem Planet Erde, aber in der Priorität d.h. wenn ich ein Ranking überlegen sollte, wäre das Ungleichgewicht vor allem im materiellen, ökonomischen Sinn an oberster Stelle. Das manifestiert sich in der unglaublichen Gier der Menschen, wobei die Gierigsten in der Forbes Liste der Billionäre an der Spitze stehen. Die Gierigsten haben keine anderen Ideale als die Vermehrung ihres Geldes, die Attitüde im Sinne des Lebens sehen sie nur in der Häufung des ihnen eigentümlich gehörigen Kapitals und nützen erbarmungslos die Schwächen der weniger Gierigen extrem aus.

Die Verfasser gliedern das Buch sehr übersichtlich wie „was Gier ist und wie sie sich zeigt; warum man nie genug bekommen kann; Die neue Gier, was ist das?; Gemeinsam gierig, ob es auch ohne Gier geht; was wir tun können“.

Natürlich ist es keine Gier, wenn ein Händler oder Unternehmer danach trachtet seinen Umsatz zu vermehren, aber irgendwann beginnt er automatisch maßlos gierig zu werden, wobei die Abgrenzung eine fließende ist. Das Hauptindiz der Gier ist die Maßlosigkeit. Jedenfalls macht Gier nicht glücklich und ist auch die Gier vom Geiz zu unterscheiden. Die Verfasser bringen klassische Beispiele z.B. wie Gier süchtig machen kann, die Gier schon im Kinde.

Bei dem Kapitel über die virtuelle Gier verweisen die Verfasser auf Bernard L. Madoff und seinen Vorgänger Carls Ponzi. Besonders interessant sind die Ausführungen der Gier als corporate identity.

Die Schlussfolgerungen, was wir tun können mit den drei Grundbedingungen der Änderungen wie: Bewusstseinsbildung, Transparenz und politischer Wille sind wohl überlegt und überhaupt ist dieses Buch ein Muss für jeden lesen könnenden Menschen, der in sich hinein hören will und aus den Fehlern der Umwelt lernen möchte.

Prof. Dr. Nikolaus Lehner

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Rezension des Buches - "Korruption und Amtsmissbrauch.
Grundlagen, Definitionen, Beispiele zu den § 302, 304-3011 StGB" 9. Auflage

von Eva Marek, Josef Jerabek
Verlag: Manz Preis € 42,00


Rezension des Buches - 'Korruption und Amtsmissbrauch. Grundlagen, Definitionen, Beispiele zu den § 302, 304-3011 StGB'
"Österreichisches Anwaltsblatt 2017/03"

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Rezension des Buches - "MedienG"
Manz Kurzkommentar von Natalia Frohner und Albrecht Haller
Verlag: Manz Preis € 64,00


Rezension des Buches - 'MedienG'
"Österreichische Richterzeitung RZ 2017"

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Rezension des Buches - "Bildgebung in Der Rechtsmedizin - Der gläserne Körper als Beweismittel"
von Richard Dirnhofer und Peter J. Schick
Verlag: NWV Preis € 38,00


Rezension des Buches - 'Bildgebung in Der Rechtsmedizin - Der gläserne Körper als Beweismittel / Forensic Imaging'
"Österreichische Richterzeitung RZ 2017"

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Rezension des Buches - "Wie das Recht in die Welt kam"
von Alfred Noll
Verlag: Edition Konturen Preis € 29,80


Rezension des Buches - 'Wie das Recht in die Welt kam'
"Österreichisches Anwaltsblatt 01_2019"

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Rezension des Buches - "Wie das Recht in die Welt kam"
von Alfred Noll
Verlag: Edition Konturen Preis € 29,80


Rezension des Buches - 'Wie das Recht in die Welt kam'
"Wiener Zeitung 22.02.2019"

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Rezension des Buches - "Korruption und Amtsmissbrauch"
von Eva Marek und Robert Jerabek
Verlag: Manz Verlag, 11. Auflage 2018


Rezension des Buches - 'Korruption und Amtsmissbrauch'
"Wiener Zeitung 14.03.2019"

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Rezension des Buches - "Die Verleumdung"
von Otto Hans Ressler
Verlag: Edition Splitter, Preis € 20,00


Rezension des Buches - 'Die Verleumdung'
"JSt 2019 / Heft 5"

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